Nachdem das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil (BAG, 13.09.2022, 1 ABR 22/21) quasi „über Nacht“ die elektronische Zeiterfassung in Deutschland zur Pflicht für Arbeitgebende gemacht hat, hat nun das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen ersten Referentenentwurf vorgelegt.
Dieser sieht vor, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung im Wesentlichen über Änderung und Ergänzung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geschehen sollen. Speziell steht dabei der § 16 ArbZG im Fokus.
Folgende Vorgaben sind im Referentenentwurf enthalten:
- Arbeitgeber:innen sollen verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch am Tag der Arbeitsleistung zu erfassen.
- Die Aufzeichnung kann auch durch Tabellenkalkulationsprogramme geschehen.
- Auch Arbeitnehmer:innen selbst oder deren Vorgesetzte können die Aufzeichnung übernehmen.
- Auf Verlangen der Beschäftigten müssen Arbeitgeber:innen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren.
Verschiedene Ausnahmen sind im Referentenentwurf enthalten:
- Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sind von der Pflicht ausgenommen.
- Tarifvereinbarungen können eine händische Aufzeichnung zulassen oder sogar zum Wegfall der Pflicht führen, beispielsweise wenn die Arbeitszeit nicht im Voraus festgelegt wurde oder nicht gemessen werden kann.
- Die Aufzeichnung soll nachträglich möglich sein, aber spätestens bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags.
Der Referentenentwurf ist noch in einem frühen Stadium und muss als nächstes in die Ressortabstimmung.
Stand der Informationen: April 2023
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