Nach der allgemeinen Rechtsprechung ist Mobbing ein Diskriminierungstatbestand nach § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Fraglich ist, ob Entschädigungszahlungen des Arbeitgebers, welche aufgrund von Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung gezahlt wurden, steuerfrei sind.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in so einem Fall eine Entscheidung zu treffen. Dabei stellte sich zudem die Frage, ob diese Steuerfreiheit besteht, wenn der Arbeitgeber die behaupteten Benachteiligungen bestreitet.
Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung nach AGG
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falles ist Einzelhandelskauffrau und hatte eine ordentliche Kündigung „aus personenbezogenen Gründen“ von ihrem Arbeitgeber erhalten. Mit der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage forderte sie zudem eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung. Wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten Landau eine Körperbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 Prozent festgestellt.
Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Klägerin und der Arbeitgeber einen Vergleich, in dem „eine Entschädigung gem. § 15 AGG“ in Höhe von 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.
Das zuständige Finanzamt sah diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Dagegen richtete die Frau eine weitere Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Finanzgericht entscheidet: Entschädigungszahlung hat keinen Lohncharakter
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klägerin Recht und führte zur Begründung aus, dass dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich zu entnehmen sei, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i. S. d. § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgangener Arbeitslohn) gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i. S. d. § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Diese Art der Entschädigungszahlung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn anzusehen.
Zwar habe der Arbeitgeber die Diskriminierung bestritten, dennoch war er im Zuge des Vergleiches bereit, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligungen zu zahlen.
§ 15 AGG
§ 15 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist dieser Schaden zum Beispiel entgangener Arbeitslohn, welcher aufgrund einer Kündigung entstanden ist, so ist die Entschädigungszahlung als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit anzusehen.
Bei immateriellen Schäden, z. B. durch Mobbing, Diskriminierung oder Belästigung kann nach § 15 Abs. 2 AGG ebenfalls eine Entschädigung gezahlt werden. Diese Zahlung hat keinen Lohncharakter und ist deshalb steuerfrei.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.217, 5 K 1594/14
Stand: Februar 2019
Kostenfrei direkt in Ihr Postfach
Abonnieren Sie unseren Newsletter
Spezialwissen BR
Geheimhaltung in der Betriebsratsarbeit
Welche Richtlinien und Gesetze gelten für Betriebsräte zur Geheimhaltung? Was …Aufsichtsratswahl nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
Eine Mitbestimmung von Beschäftigten kann nicht nur in der betrieblichen …Mitbestimmung des Betriebsrates bei Berufs-, Aus- und Weiterbildung
Welche Rechte hat der Betriebsrat, wenn es um die Ausbildung …
Aktuelle Seminarempfehlungen:
Arbeitsrecht
Teil 3
Alles Wichtige zu Kündigung, Rente und Arbeitsunfall
11.02. - 13.02.2025 in Zwickau
Durchsetzung der Rechte
des Betriebsrates
Von der Einigungsstelle bis zum Strafverfahren
18.03. - 20.03.2025 in Leipzig
Grundlagen der
SBV-Arbeit
Grundlagen für eine aktive SBV-Arbeit - AUCH FÜR BRs GEEIGNET!
08.04. - 10.04.2025 in Zwickau