Wichtige Änderung im Betriebsverfassungsgesetz zu virtuellen Betriebsversammlungen

§ 129 BetrVG – Möglichkeit zu virtuellen Betriebsversammlungen

Gesetzgeber ermöglicht Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Anmerkung: Die Möglichkeiten von digitalen Betriebsratssitzungen sind nun im § 30 BetrVG geregelt. Hier geht es zum Artikel: Betriebsratssitzungen per Video und/oder Telefon

Die bisherige Rechtslage


Bereits bis Ende Juni 2021 gab es pandemiebedingte Sonderregelungen, die es Betriebsräten ermöglichten, Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen. Die Möglichkeit zu virtuellen Betriebsratssitzungen wurde noch Mitte Juni 2021 mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz dauerhaft ins BetrVG übernommen. Für Betriebsversammlungen hingegen galt ab Juli 2021 wieder die bisherige Regelung: Sie sind in Präsenz durchzuführen.

Nun erfolgte kurzfristig eine Neuauflage:


Befristet bis zum 19. März 2022 – und mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit versehen – gibt es den § 129 BetrVG.

Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie“

UPDATE 16.09.2022 - ab sofort gilt § 129 BetrVG erneut, bis einschließlich 07. April 2023!

Um welche Regelungen geht es?


§ 129 Abs. 1 BetrVG – Versammlungen nach dem BetrVG

Diese Versammlungen können bis 7. April 2023 mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden:

  • Betriebsversammlungen (§ 42 BetrVG)
  • Betriebsräteversammlungen (§ 53 BetrVG)
  • Jugend- und Auszubildendenversammlungen (§ 71 BetrVG)

Dabei muss sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung der Versammlung ist unzulässig.

§ 129 Abs. 2 BetrVG – Sitzungen der Einigungsstelle

Sitzungen und Beschlussfassung der Einigungsstelle können bis zum Ablauf des 7. April 2023 ebenfalls mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Auch hier muss sichergestellt sein, dass Dritte keine Kenntnis nehmen können und keine Aufzeichnung erfolgt. Die Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz ist gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform zu bestätigen.

§ 129 Abs. 3 BetrVG

Die Sonderregelungen des § 129 BetrVG gelten vorerst bis 07.04.2023. Das Gesetz sieht bereits jetzt eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um bis zu drei Monate durch Beschluss des Deutschen Bundestages vor.

Dieser Paragraf ist entfallen!

Wie es dazu kam: Gesetzgebung


Die Sonderregelungen haben ihren Ursprung im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“.

  • Freitag, 10.12.2021 – Zustimmung durch den Bundesrat
  • Samstag, 11.12.2021 – Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten
  • Samstag, 11.12.2021 – In-Kraft-Treten mit Verkündung im Bundesgesetzblatt

Anforderungen an virtuelle Betriebsversammlungen


Der Gesetzgeber verlangt die Durchführung mittels audiovisueller Einrichtungen. Hierfür kommen z. B. Videokonferenzen oder eine Übertragung über das Intranet in Betracht. Eine Telefonkonferenz genügt nicht. Denn: Für das Vorliegen einer audiovisuellen Versammlung ist entscheidend, dass während der gesamten Versammlung eine unmittelbare Kommunikation zwischen allen teilnehmenden Personen bei gleichzeitiger allseitiger Sicht- und Hörbarkeit besteht. Denn nur die allseitige Sicht- und Hörbarkeit ermöglicht einen vollständigen Kommunikationsvorgang.

Bedeutung für die Praxis


In Anbetracht der anstehenden Betriebsratswahlen im Frühjahr 2022 ist es für Betriebsräte wichtig, ihre Amtszeit zu einem geordneten Abschluss zu bringen. Hierzu gehört auch, dass Betriebsräte gegenüber ihren Wählerinnen und Wählern – den Beschäftigten des Betriebs – die bisherige Amtszeit reflektieren. Sie sollten also über Erreichtes und Nichterreichtes berichten, über Höhen und Tiefen, über besondere Herausforderungen und unerwartet aufgetretene Aufgaben.  Dies gelingt am besten in einer letzten Betriebsversammlung. Diese bietet gleichsam die Gelegenheit zur Kandidatensuche und Werbung um Wahlbeteiligung. Doch Präsenzveranstaltungen sind in Zeiten der Pandemie kaum realisierbar. Nun hat der Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen für virtuelle Betriebsversammlungen geschaffen. Bleibt zu hoffen, dass die erforderliche technische Ausstattung in den Betrieben verfügbar ist. In diesem Sinne wünschen wir gutes Gelingen!

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