Was als Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und dem Wunsch nach Arbeitszeiterfassung begann, führt nun zur Pflicht für alle deutschen Arbeitgeber.
Grundlage der Entscheidung war ein Rechtstreit zwischen einem Betriebsrat und dessen Arbeitgeberinnen, welche eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten. Die Parteien schlossen 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Eine Einigung zu einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung kam jedoch nicht zustande.
Initiativrecht des Betriebsrates
Es folgte ein Antrag des Betriebsrates zur Einrichtung einer Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“. Diese wurde von den Arbeitgeberinnen gerügt, woraufhin der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet hat. Ziel war die Feststellung des Initiativrechtes des Betriebsrates zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Diesem Antrag gab das Landesarbeitsgericht Hamm statt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem BAG Erfolg.
BAG folgt Urteil des EuGH zur Zeiterfassung
Nach Ansicht der Richter besteht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur dann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, wenn keine gesetzlichen oder tariflichen Regelungen bestehen. Doch dieser gesetzliche Anspruch, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein Zeiterfassungssystem einzuführen, besteht für die Richter nach § 3 Abs. 2 Nr.1 ArbSchG. Sie haben damit das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019 („CCOO“, Az.: C-55/18) nun für die deutschen Arbeitgeber wirksam gemacht.
Demnach hat der Betriebsrat kein Initiativrecht und dennoch ist dieses Urteil als Paukenschlag aufzufassen. Denn die daraus resultierenden Konsequenzen für Arbeitszeitmodelle mit Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice oder mobiles Arbeiten sind immens. Außerdem betrifft diese Entscheidung nun alle Unternehmensgrößen – vom großen Konzern bis hin zum Kleinstunternehmen und Handwerksbetrieb.
Quelle: BAG, 13.09.2022, 1 ABR 22/21
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