Inhalt
Im § 24 des Berufsbildungsgesetzes heißt es: „Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.“
Als subjektives Tatbestandsmerkmal wird dabei grundsätzlich vorausgesetzt, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung hat.
Wenn dies also der Fall ist, steht einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nichts mehr im Wege – oder etwa doch?
Abschlussprüfung der Ausbildung vorzeitig bestanden
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag geschlossen. Vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2014 sollte er eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten absolvieren. Für die Beklagte unterzeichnete der Landrat den Vertag.
In der maßgeblichen Prüfungsordnung heißt es unter anderem, dass eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden kann, wenn bis zu zwei Prüfungsbereiche mit mangelhaft bewertet wurden (…). Außerdem ist darin enthalten, dass der Prüfungsausschuss im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung feststellt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bekannt gibt, ob die Prüfung bestanden ist.
Für den Kläger fand im Juni/Juli 2014 die Abschlussprüfung statt, welche er in zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft abschloss. Die daraufhin durchgeführte mündliche Ergänzungsprüfung bestand er. Mit einem von der Ausbildungsleiterin mit „im Auftrag“ des Landrats unterzeichnetem Schreiben vom 25.08.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Abschlussprüfung am 22.08.2014 erfolgreich bestanden sei und die Ausbildung am 29.08.2014 mit der Zeugnisvergabe ende.
Vom 25. bis 29.08.2014 wurde der Kläger unter Zahlung von Ausbildungsvergütung weiterbeschäftigt. Beide Parteien schlossen am 29.08.2014 einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bis zum 29.08.2015. Es folgte ein Verlängerungsvertrag bis zum 29.08.2016.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte die Feststellung zum Ziel, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 29.08.2016 beendet wurde. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies die Klage nach Berufung der Arbeitgeberin ab.
Kurzzeitiges Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Hiergegen richtete sich die Revision vor dem BAG. Die zuständigen Richter gaben dem Kläger Recht und stellten fest: Das Arbeitsverhältnis endet nicht mit dem 29.08.2016. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist unwirksam.
Zur Begründung: eine Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist gem. § 14 abs. 2 S. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Zwar zählt hier ein früheres Berufsausbildungsverhältnis nicht mit dazu, da es kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist. Doch gilt hier als solches der Zeitraum vom 25. bis 29.08.2014. In diesem Zeitraum ist zwischen beiden Parteien nach § 24 BBiG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden.
BAG entscheidet: Voraussetzungen des § 24 BBiG erfüllt
Dabei liegen die Voraussetzungen des § 24 BBiG vor. Das Berufsausbildungsverhältnis endete mit dem 22.08.2014 vor Ende der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Die Fiktion des § 24 BBiG tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter subjektive Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses oder der Weiterbeschäftigung hat. Es ist ausreichend, wenn der Ausbildende weiß, dass die erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. Dabei trägt der Auszubildende die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausbilder über die bestandene Prüfung informiert hat und ihn weiterbeschäftigte.
Im vorliegenden Fall war dies einfach, denn der Kläger konnte hier das Schreiben der Ausbildungsleiterin vorlegen, welches „im Auftrag“ des Landrates unterzeichnet wurden war. Dies deutete für das Gericht darauf hin, dass die Ausbildungsleiterin die Erklärung als Botin des Landrates abgegeben hat.
Quelle: BAG, 20.03.2018, 9 AZR 479/17
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