Spontaner Kurzurlaub - nicht immer eine gute Idee

Spontaner Kurzurlaub – nicht immer eine gute Idee – Kündigung droht!

Jetzt im Sommer locken Super-Last-Minute-Schnäppchen Sonnenhungrige in den Süden. Wer nicht an die Schulferien gebunden ist, kann dabei eine Menge Geld sparen. Doch sollten Sie bei aller Eile eines bedenken: ein spontaner Trip in die Sonne ohne den Urlaub vorher genehmigt zu haben, kann ganz schnell den Arbeitsplatz kosten – und das ohne vorherige Abmahnung.

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Spontaner Urlaub ohne Rücksprache mit der Arbeitgeberin

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Gezeigt hat dies ein Fall vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Eine junge Frau, seit August 2014 in der Unternehmensorganisation mit Controlling-Aufgaben bei der Arbeitgeberin beschäftig, absolvierte berufsbegleitend ein Masterstudium, welches sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss.

Für die Prüfungen hatte die junge Frau zwei Tage Urlaub beantragt. Am darauffolgenden Montag, dem 26.06.2017, erschien sie morgens nicht zur Arbeit. Erst gegen Mittag erreichte den Vorgesetzten eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“. Darin teilte Sie mit, dass ihr Vater sie mit einem Urlaub auf Mallorca überrascht habe und sie vergessen hatte, ihre Abwesenheit auf ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde vom 26.06. bis 30.06.2017 abwesend sein. Zudem entschuldigte sie sich für die Überrumpelung und bat um eine kurze Rückmeldung.

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Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Nichterscheinen

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Der Vorgesetzte antwortete am gleichen Abend gegen 17 Uhr, dass ihre Anwesenheit im Büro aufgrund dringender betrieblicher Gründe notwendig sei und bot ihr stattdessen an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Eine Rückantwort der Klägerin erreicht ihn dann am nächsten Morgen. Sie sei bereits seit Samstag auf Mallorca und es bestünde keine Möglichkeit, ins Büro zu kommen. Auch am darauffolgenden Montag, dem 03.07.2017, erschien die Klägerin nicht. Daraufhin kündigte die Beklagte nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 11.07.2017 fristgerecht zum 31.08.2017 der Klägerin.

Dagegen klagte die junge Frau. Sie habe im Vorfeld mit ihrem Vorgesetzten abgeklärt, dass eine Verlängerung des Urlaubs kurzfristig möglich sei. Der Urlaub habe auch im Interesse der Beklagten gelegen und es habe arbeitstechnisch kein Problem bestanden. Diesen Einwänden widersprach die Beklagte.

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Eigenmächtige Inanspruchnahme des Urlaubs rechtfertigt eine fristlose Kündigung

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Die Klage wies das Gericht zurück. Die Klägerin habe ihren Urlaub eigenmächtig in Anspruch genommen, was wiederrum sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Zudem stellte das Gericht bei Zeugenvernehmungen fest, dass es keine Abrede mit dem Vorgesetzten gegeben habe und das eine Ablehnung des Urlaubs aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt war. In der benannten Woche sei ein Bericht gegenüber der Finanzabteilung zu erstellen gewesen und die Kollegin der Klägerin war in dieser Zeit auf einer Fortbildung.

Auch mit der dagegen gerichteten Berufung scheiterte die junge Frau. Nach Auffassung der Richter habe die Klägerin spätestens ab Dienstag zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte. Damit habe sie falsche Prioritäten gesetzt und ihre vertraglichen Pflichten zur Arbeit beharrlich verletzt.

Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft. Aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer falle die Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin.

Lediglich die Betriebsratsanhörung sei zu hinterfragen. Denn die Arbeitgeberin habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass die anfallenden Arbeiten dieser Woche nicht erledigt wurden, doch hatte der Vorgesetzte die Aufgaben teilweise selbst erledigt. Dahingegen war aber die Klägerin ebenfalls mit dem Betriebsrat in Kontakt.

Auf Grundlage dieser Fakten einigten sich beide Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2017 unter Zahlung einer Abfindung von 4.000,- Euro.

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Quelle: LArbG Düsseldorf, 10.07.2018, 8 Sa 87/18

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