Die JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung) ist ein eigenständiges Gremium, das sich besonders für die Rechte der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb einsetzt, sie vertritt und ihnen in allen ausbildungsrelevanten Fragen zur Seite steht.
Auf diese Weise sollen Auszubildende und Jugendliche vor möglichen Ungleichbehandlungen durch die Arbeitgebenden geschützt werden, damit die Ausbildung des Einzelnen ohne Angst absolviert werden kann.
Ebenso ist es ihre Aufgabe, sowohl mit dem Betriebsrat/Personalrat als auch mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, um ausweglose Situationen gar nicht erst entstehen zu lassen.
Was sind die Aufgaben der JAV?
- Die JAV achtet auf die Einhaltung aller Gesetze, insbesondere in Bezug auf die Auszubildenden/Jugendlichen.
- Die JAV nimmt an den Betriebsratssitzungen teil und arbeitet mit dem Betriebsrat zusammen, um eine optimale Ausbildung zu gewährleisten.
- Die JAV ist Ansprechpartner in Sachen Ausbildung und steht den Azubis und Jugendlichen bei allen Problemen zur Seite.
- Die JAV begleitet zu Anhörungsgesprächen oder bei drohender Kündigung.
Gesetzliche Grundlagen zur JAV-Wahl
Die JAV wird alle zwei Jahre gewählt. Alle Auszubildenden (unabhängig vom Alter) und alle Beschäftigten unter 25 Jahren können sich zur Wahl stellen. Voraussetzung für die JAV-Wahl - im Betrieb oder der Dienststelle müssen mindestens fünf Wahlberechtigte vorhanden sein. Dazu zählen Jugendliche unter 18 Jahren und alle Auszubildenden unabhängig von ihrem Alter.
Nach dem Betriebsverfassungsrecht:
"In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt." Quelle: § 60 Abs. 1 BetrVG
Nach § 62 Abs.1 BetrVG gelten folgende Regelungen zur Anzahl der Vertreter in der JAV:
Anzahl Wahlberechtigter im Betrieb | Vertreter in der JAV |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 150 | 5 |
151 bis 300 | 7 |
301 bis 500 | 9 |
501 bis 700 | 11 |
701 bis 1000 | 13 |
über 1000 | 15 |
Nach dem BPersVG:
(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.
…
(2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden…
Quelle: § 100 BPersVG
Nach § 101 Abs.1 BPersVG gelten folgende Regelungen zur Anzahl der Vertreter in der JAV:
Anzahl Wahlberechtigter im Betrieb | Vertreter in der JAV |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 200 | 5 |
201 bis 300 | 7 |
301 bis 1000 | 11 |
über 1000 | 15 |
Nach dem SächsPersVG:
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. (§ 58 SächsPersVG)
Wahlberechtigt sind alle in § 58 SächsPersVG genannten Beschäftigten. Wählbar sind alle in § 58 genannten Beschäftigten und andere Beschäftigte, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (§ 59 SächsPersVG)
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Stand der Informationen: Mai 2024
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Soll eine JAV gegründet werden, gibt es sicherlich viele Fragen zur Vorbereitung und Durchführung. Mit unserem Seminar "JAV-Wahlvorstandsschulung" erhalten Sie Antworten zu den Themenschwerpunkten:
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- Aufgaben des Wahlvorstandes
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- Erstellung der Wählerlisten
- Aktives und passives Wahlrecht
- Vorbereitung und Durchführung der Wahl
- Vorschläge und Wahlverfahren
- Schriftliche Stimmabgabe und andere Verfahrensweisen
- Stimmauszählung und Nachbereitung der Wahl
- Benachrichtigung und Bekanntgabe der Gewählten, Einberufung der konstituierenden JAV-Sitzung
- Aktuelle Rechtsprechungen
Alle Informationen zum Seminar, mögliche Termine, Online-Buchung und eine Ausschreibung finden Sie hier:
09.09.2024 | Seminar-Nr. 904-02-05 | Dresden
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Alle wichtigen Regelungen und Fristen nach dem Betriebsverfassungsgesetz
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