BAG: Lohngleichheit auch für Mini-Jobber
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BAG: Lohngleichheit auch für Mini-Jobber

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit!

Dürfen geringfügig Beschäftigte bzw. sogenannte Mini-Jobber im Vergleich zu Vollzeitkräften bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn erhalten? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht nach einer Entscheidung vom LAG München zur Revision erhalten.

Unterschiedlicher Stundenlohn für gleiche Arbeit


Geklagt hatte ein Rettungsassistent, welcher im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung pro Monat 16 Stunden als sogenannter „nebenamtlicher“ Rettungsassistent bei der Beklagten beschäftigt war. Diese führt im Auftrag eines Rettungszweckverbandes u. a. Notfallrettung und Krankentransporte durch. Die sogenannten „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten sind dabei in Voll- und Teilzeit beschäftigt und werden einseitig zu Diensten eingeteilt. Und hierbei liegt der Unterschied. Während die „hauptamtlichen“ Arbeitnehmenden ihre Dienste zugeteilt bekommen, können die „nebenamtlichen“ Arbeitnehmenden Wunschtermine für Einsätze benennen, auf Anfragen kurzfristig reagieren und auch Dienste ablehnen. Auf dieser Basis kam es zu einem unterschiedlichen Stundenlohn. Die „nebenamtlichen“ Rettungsassistenten wurden mit 12 Euro pro Stunde vergütet, die „hauptamtlichen“ erhielten 17 Euro pro Stunde.

Benachteiligung aufgrund von Teilzeittätigkeit


Nun forderte der Kläger eine zusätzliche Vergütung i. H. v. 3.285,88 Euro brutto für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021. Seiner Ansicht nach stelle die unterschiedliche Stundenvergütung eine Benachteiligung wegen seiner Teilzeittätigkeit dar. Dagegen wehrte sich die Beklagte mit der Begründung, dass sich die höhere Stundenvergütung der hauptamtlichen Rettungsassistenten aus der größeren Planungssicherheit und dem geringeren Planungsaufwand ergäbe. Außerdem müssten sich diese Arbeitnehmenden auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Arbeitsgericht abgewiesen, doch das Landesarbeitsgericht München änderte das Urteil zu Gunsten des Klägers ab und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung.

Erhöhter Planungsaufwand ist kein sachlicher Grund für Ungleichbehandlung


Dagegen richtete sich nun die Revision vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichtes. Doch die Richter folgten der Ansicht des Berufungsgerichtes. Die im Vergleich geringere Stundenvergütung benachteilige den Kläger entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG ohne sachlichen Grund. Beide Arbeitnehmergruppen sind gleich qualifiziert und üben die gleiche Tätigkeit aus. „Der von der Beklagten pauschal behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der nebenamtlichen Rettungsassistenten bildet keinen sachlichen Grund“ für die Ungleichbehandlung.

Nach Ansicht des fünften Senats des BAG rechtfertige eine freiere Wahl der Dienste mit Ablehnungsmöglichkeit nicht, dass diese Arbeitnehmenden einen geringeren Stundenlohn erhalten und damit schlechter vergütet werden als ihre Kollegen, die den zeitlichen Weisungen der Arbeitgeberin unterliegen.

 

Quelle: BAG, 18.01.2023, 5 AZR 108/22; Vorinstanz LAG München vom 19 Januar 2022 (Az.: 10 Sa 582/21)

Stand der Informationen: Januar 2023