Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen nur mit Präventionsverfahren

Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen nur mit Präventionsverfahren
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Die Pflicht zur Durchführung eines sogenannten Präventionsverfahrens ergibt sich für Arbeitgeber aus § 167 Abs. 1 SGB IX. Es kommt zur Anwendung, wenn im Beschäftigungsverhältnis einer schwerbehinderten oder gleichgestellten Person personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten auftreten, die das Beschäftigungsverhältnis gefährden können. Ziel des Präventionsverfahrens ist es, gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung (SBV), dem Betriebs- oder Personalrat […]

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