Rechtsprechung zum Thema Kurzarbeit und Jahresurlaub

Kurzarbeit und Jahresurlaub

Zeiten sind bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigen

Seit der Ausbreitung des Corona-Virus tauchen immer mehr Fragestellungen im Arbeitsrecht zu Themen wie Arbeitsunfähigkeit und Kurzarbeit auf. Letzteres in diesem Fall im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub. Haben Beschäftigte trotz Zeiten der Kurzarbeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub?

Im zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin drei Tage die Woche als Verkaufshilfe mit Backtätigkeit bei der Beklagten beschäftigt. Es ergibt sich für sie ein Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Bei einer regulären 6-Tage-Woche würde sie 28 Tage erhalten.

Neuberechnung des Urlaubsanspruches wegen Kurzarbeit


Aufgrund von Corona führte die Beklagte Kurzarbeit ein. Diese wurde in einer Kurzarbeitsvereinbarung zwischen den Parteien geregelt. Auf deren Basis wurde die Klägerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit. Und auch in den Monaten November und Dezember arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen.

Klage auf vollen Urlaubsanspruch bleibt erfolglos


Auf Basis dieses kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfalles wurde der Urlaubsanspruch neu berechnet und für die Klägerin auf 11,5 Tage festgesetzt. Dagegen richtete sich die Klage. Nach Ansicht der Klägerin müssten auch kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Sie forderte weiterhin ihre 2,5 Tage zusätzlich.

Sowohl die Vorinstanzen als auch der Neunte Senat des BAG lehnten dies ab. Nach Ansicht der Richter besteht kein Anspruch auf weitere 2,5 Arbeitstage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020.

Da aufgrund von Corona mehrere Arbeitstage vollständig ausgefallen sind, rechtfertigt dies eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruches. Weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht sind diese ausgefallen Arbeitstage den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Das Gericht berechnete hier sogar nur 10,5 Arbeitstage mit Urlaubsanspruch, da es die drei Monate ohne Arbeitspflicht bei der Berechnung ausklammerte: 28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage.

 

Quelle: BAG, Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 225/21