„Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zusammen“ – Dieser Kerngedanke des BetrVG findet dann seine Grenzen, wenn – wissentlich oder unwissentlich – einseitig gegen geltendes Recht verstoßen wird. Zwei Aspekte sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung: Straftaten des Betriebsrates und Straftaten des Arbeitgebers.
Die §§ 119 - 121 BetrVG (Straf- und Bußgeldvorschriften) sind für Betriebsräte in mehrfacher Hinsicht von großem Interesse: Zum einen ist der Selbstschutz in der Amtsführung und die sich daraus ergebende Vorsicht im Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen relevant, zum anderen müssen sich Betriebsräte gegen ideologisch geschulte Arbeitgeber („In 4 Wochen betriebsratsfrei!“) zur Wehr setzen. Beide Themen werden im Seminar anschaulich präsentiert und erläutert.
Schweigepflicht des Betriebsrates nach § 79 BetrVG
- Was sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse?
- Schweigepflicht nach § 82 Abs. 2 sowie nach § 99 BetrVG
- Konsequenzen aus der Missachtung der Schweigepflicht
Straftaten gegen den Betriebsrat (§ 119 BetrVG)
- Behinderung der Betriebsratswahl bzw. der Betriebsratstätigkeit
- Benachteiligung und Begünstigung
- Mobbinghandlungen gegen den Betriebsrat
- Legitime Handlungsoptionen und Grenzen der Gegenwehr
Ordnungswidrigkeiten nach § 23 BetrVG
- Grobe Pflichtverletzungen
- Verweigerung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
- Missachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates
- Das Verfahren am Arbeitsgericht
Ordnungswidrigkeiten nach § 121 BetrVG
- Missachtung der Informationspflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz
- Falsche oder verspätete Informationen seitens des Arbeitgebers
- Bußgeldvorschriften
Vorlage Beschlussfassung
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