Urteil

Firmenweihnachtsfeier – Kein Anspruch auf Geschenke bei Nichtteilnahme

Verteilt ein Arbeitgeber bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier hochwertige Geschenke an die Teilnehmer, so besteht für Mitarbeiter, die nicht an der Feierlichkeit teilnehmen, kein Anspruch auf das Geschenk. So urteilte das Arbeitsgericht Köln im Jahre 2013.

Arbeitgeber verteilt Ipads bei Weihnachtsfeier

Dabei hatte ein Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern bei seiner Weihnachtsfeier im Jahr 2012 an jeden Teilnehmer ein IPad Mini im Wert von ca. 400 Euro verschenkt. Diese Aktion wurde im Vorfeld nicht angekündigt und diente dazu, die künftigen Teilnehmerzahlen bei Betriebsfeiern zu steigern.

Dagegen klagte ein Arbeitnehmer. Er sah sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, da er zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war. Zudem sah er das iPad als Vergütung an, welches ihm auch trotz seiner Arbeitsunfähigkeit zustehe.

Geschenk ist „Zuwendung eigener Art“

Dieser Ansicht konnte das Gericht nicht entsprechen. Die „Überraschung“ des Arbeitgebers sei eine Belohnung des freiwilligen Engagements über die Arbeitszeit hinaus. Daher ist die Zuwendung nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen, sondern es handle sich um eine Zuwendung eigener Art. Bei solchen Zuwendungen sei der Arbeitgeber dazu berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn der damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

 

Quelle: AG Köln, Aktenzeichen 3 Ca 1819/13, Urteil vom 09.10.2013

 

Weitere Fragen zur Weihnachtsfeier & Co.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ich an der Weihnachtsfeier teilnehme?

Da betriebliche Weihnachtsfeiern zumeist abends stattfinden, sind Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet an diesen Feiern teilzunehmen, denn es stellt keine Arbeitszeit dar. Sollten sie es aber tun, besteht daher auch kein Anspruch auf Überstunden.

Pflicht zur Teilnahme bei Veranstaltung die tagsüber stattfindet?

Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, so können Sie auch hier die Teilnahme verweigern. Doch dann einfach nach Hause gehen – das geht nicht. Sollte allerdings die reguläre Arbeit aufgrund von Glühweinduft und lautstarken Weihnachtsliedern direkt im Büro nicht möglich sein, so darf der Arbeitgeber den „Verweigerern“ weder den Lohn kürzen noch Urlaubstage anrechnen.

Nicht unter die Gürtellinie!

Schauen die Arbeitnehmer dann doch einmal zu tief ins Glas, so kann es schnell gefährlich werden. Denn wer sich allzu viel Mut antrinkt und danach den Chef oder die Kollegen beleidigt oder sogar tätlich angreift, der kann mit seinem Verhalten eine Kündigung riskieren.