Arbeitsvertrag

Grundsatzentscheidung zum Arbeitnehmerstatus von Pflegekräften

Die Richter des LSG Essen haben mit ihrer Grundsatzentscheidung vom 26.11.2014 festgestellt, dass Pflegekräfte auf einer Intensivstation, gegebenenfalls befristet, als Arbeitnehmer beschäftigt werden müssen und die Klinik für sie Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

Selbstständige Krankenpfleger?


Um Belastungsspitzen abzufangen werden vermehrt „freie“, vermeintlich auf selbstständiger Basis arbeitende Pflegekräfte im Pflegebereich eingesetzt. So auch im zugrunde liegenden Fall. Hier hatte ein 39-jähriger Krankenpfleger geklagt, welcher auf Basis von sogenannten Dienstleistungsverträgen in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser tätig wird. Er hatte beim Deutschen Rentenversicherungsbund die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbstständiger verrichtet und daher nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Nach seiner Auffassung sprechen eine freie Patientenwahl seinerseits, eine geringere Weisungsgebundenheit sowie die eigene Entscheidung nach welchen Qualitätsrichtlinien er arbeitet für eine selbständige Tätigkeit. Dieser Ansicht stimmte auch die zum verfahren beigeladene Klinik zu.

Kein unternehmerisches Risiko


Die Richter entschieden, entgegen des vorinstanzlichen Urteils des SG Köln, dass die Voraussetzungen einer abhängigen, zur Sozialversicherung führenden Beschäftigung gegeben sind. Die Gründe dafür liegen zum einen in der vollständigen Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation, die am Wohl der schwerstkranken Patienten orientiert sein müssen und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlicher Vorgaben unterlägen.

Des Weiteren wurde der Kläger nach geleisteten Stunden bezahlt, und trage daher kein unternehmertypisches Risiko. Seine möglicherweise etwas größere Entscheidungsfreiheit gegenüber seiner angestellten Kollegen reichte nicht aus um hier von einer typischen Selbstständigkeit auszugehen.

Eine Revision zum BSG wurde nicht zugelassen.

 

Quelle: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2014, § L 8 R 573712