Mitspracherecht Betriebsrat Facebook

Facebook – hier scheitert der Betriebsrat

Hat ein Unternehmen eine eigene Fanseite auf Facebook erstellt, so hat der Betriebsrat hierbei keinerlei Mitspracherecht, da die Seite weder der Überwachung noch der Leistungsüberprüfung der Mitarbeiter dient.

Zu diesem Beschluss kamen die Richter des LAG Düsseldorf am 12.01.2015 in folgendem Fall.

Konzernweite Facebookseite soll gelöscht werden


Die beklagte Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Der Konzernbetriebsrat hatte von der Arbeitgeberin verlangt, die von ihr erstellte konzernweite Facebook-Fanseite auf www.facebook.de zu löschen. Denn hier wurden von Dritten Kommentare öffentlich auf der Pinnwand der Seite gepostet, welche sich negativ über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden äußerten.

Mitarbeiterüberwachung oder Kummerkasten?


Für die Arbeitgeberin stellt die Facebook-Seite lediglich eine Art „Kummerkasten“ bzw. ein Marketinginstrument dar. Der Konzernbetriebsrat hingegen betrachtet diese als weitere technische Möglichkeit, Mitarbeiter zu überwachen und fordert daher ein Mitspracherecht. Seiner Auffassung nach kann die Arbeitgeberin mit weiteren technischen Programmen personenbezogene Daten erheben. Außerdem sei mit der Auswertung der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden zu den jeweiligen Mitarbeitern möglich.

Kein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrates


Das Landesarbeitgericht Düsseldorf wies auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrates zurück. Laut der Richter steht dem KBR kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei Facebook-Seiten zu. Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung zur Überwachung und Leistungskontrolle der Mitarbeiter. Das würde voraussetzen, dass – zumindest teilweise- automatisch Aufzeichnungen über die Mitarbeiter erstellt werden. Das ist jedoch bei erstellen Kommentaren von Dritten über die Qualität der Mitarbeiter bei der Blutspende nicht der Fall.

Auch die Möglichkeit, die Facebook-Seite mittels den bereitgestellten Werkzeugen zu durchsuchen, gilt ebenfalls nicht als automatische Aufzeichnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Lediglich für die Mitarbeiter, welche die Facebook-Seite pflegen, könnte dies gelten, da hier eine Auswertung der Aktivitäten nach Datum und Uhrzeit möglich ist. Doch in diesem Fall ist auch das ausgeschlossen, da alle beteiligten Mitarbeiter über einen gemeinsamen Zugang verfügen und es somit keine mitarbeiterspezifische Auswertung gibt.

 

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, 9 Ta BV 51/14