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Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitgliedes

Das LAG München hat mit seinem Beschluss vom 28.04.2014 bestimmt, welche Anforderungen für eine Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitgliedes gelten. Demnach ist der Ausschluss eines BR-Mitgliedes aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG nicht möglich, wenn die behauptete grobe Pflichtverletzung in der vergangenen Amtszeit stattgefunden hat und der Beschuldigte nun erneut in den Betriebsrat gewählt wurde.

Der Fall

Die Beteiligten am zugrundliegenden Beschluss stritten darüber, ob der Beteiligte B. (Betriebsratsvorsitzender) aufgrund von der Arbeitgeberin erhobener Vorwürfe zur schweren Pflichtverletzung in der vergangenen Amtsperiode nach § 23 Abs. 1 BetrVG von der Betriebsratstätigkeit ausgeschlossen und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden dürfe.

Der Beteiligte B. wurde nach einem Gewerkschaftsstreit in einem Zeitungsartikel zitiert. Demnach warf er der Arbeitgeberin und den Vorgesetzen vor, Drohungen gegenüber streikenden Angestellten geäußert zu haben und kritisierte Bonuszahlungen als „Kumpelbonus“. Zudem habe er laut Arbeitgeberin NGG Flugblätter verteilt und zur Streikaufnahme aufgerufen.

Nach geforderter Stellungnahme zum Artikel, welcher Betriebsrat B. verweigerte, bat die Arbeitgeberin wegen des dringenden Verdachts, dass der Beteiligte B „gegenüber der QU Zeitung Unwahrheiten öffentlich verkündet“ hat, den Betriebsrat um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten B. Der Betriebsrat erteilte keine Zustimmung.

Zudem hatte B. in dieser Zeit Urlaub genommen, wobei laut Arbeitgeberin sein Urlaubsanspruch schon erschöpft war. Das Fernbleiben wurde somit als eigenmächtige Urlaubsnahme gewertet und führte zum erneuten Antrag der Arbeitgeberin auf außerordentliche Kündigung des Betriebsrats B. Auch hier erteilte der Betriebsrat ebenfalls keine Zustimmung.

Die Arbeitgeberin rief nun das Arbeitsgericht für ein Zustimmungsersetzungsverfahren an. Dieses erteilte dem Arbeitgeber die Zustimmung u. a. mit der Begründung der Betriebsratsvorsitzende B. habe den Arbeitgeber in der Öffentlichkeit diskreditiert und damit gegen seine Treuepflicht verstoßen.

Das LAG München folgte dieser Entscheidung nicht. Folgende Leitsätze hat das LAG aufgestellt:

  1. Ein dringender Verdacht, der eine Verdachtskündigung begründen soll, ergibt sich nicht alleine aus einem wörtlichen Zitat in einem Zeitungsartikel.
  2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, vor Ausspruch einer Verdachtskündigung den Sachverhalt zunächst selbst aufzuklären, hat auch zum Inhalt, dass er die Personen anhören muss, die bei dem verdachtsauslösendem Vorgang anwesend waren (ebenso Hessisches LAG vom 24.10.2012 – 12 TaBV 46/11).
  3. Die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB wird nicht dadurch gehemmt, dass der Arbeitgeber nach persönlichen Gesprächen mit Zeugen der Handlungen, die einen wichtigen Grund darstellen sollen, noch schriftliche Stellungnahmen einholt.
  4. Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist nicht möglich, wenn die Amtszeit, in der das Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt haben soll, abgelaufen ist und das Betriebsratsmitglied wieder in den nach Ablauf der Amtsperiode gebildeten Betriebsrat gewählt worden ist (ähnlich BAG vom 29.04.1969 – 1 ABR 19/68 – AP Nr. 9 zu § 23 BetrVG).

Quelle: LAG München, Beschluss vom 28.04.2014, Aktenzeichen 2 TaBV 44/13