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Urlaubsanspruch – LAG Berlin widerspricht BAG

Mit seinem Urteil vom 12.06.2014 wiedersprach das LAG Berlin-Brandenburg der bisherigen Rechtsprechung des BAG, dass ein Schadensersatzanspruch auf nicht erhaltenen Urlaub nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag eingereicht hat.

Arbeitgeber ist in der Pflicht, auch ohne vorherigen Urlaubsantrag


Nach Meinung des LAG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitsgesetz von sich aus zu erfüllen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und der Urlaubsanspruch verfällt, so muss der Arbeitgeber diesen Anspruch nachträglich als Ersatzurlaub gewähren. Sollte das Arbeitsverhältnis dann schon beendet worden sein, so entstehen Ersatzansprüche in finanzieller Form.

Für diesen Anspruch besteht nach Ansicht des LAG Berlin nicht einmal die Notwendigkeit, dass der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruches rechtzeitig einen Urlaubsantrag gestellt und somit den Arbeitgeber bei Nichtbewilligung in Verzug gebracht hatte.

Verpflichtung zur Erteilung des Urlaubs schuldhaft verletzt


Im verhandelten Fall hatte der Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber zur Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 aufgefordert. Der Arbeitgeber verweigerte dies, da der Arbeitnehmer diesen Urlaub zuvor nicht geltend gemacht hatte.

Das LAG verurteilte den Arbeitgeber nun zur Zahlung von Schadensersatzleistungen, da er seine Pflicht, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt habe. Der Anspruch hänge – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG – nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014, Urteil 21 SA 221/14