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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt!

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nicht dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber behauptet, die Arbeitnehmerin habe einen Tag vor Einreichung bei einem persönlichen Zusammentreffen gesund gewirkt. Dies urteilte das Arbeitsgericht Berlin. Zu dieser Beurteilung sei der Arbeitgeber wegen mangelnder medizinischer Sachkunde nicht in der Lage, so das Gericht.

Zudem wird der sogenannte „Beweiswert“ einer formell ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dabei auch nicht dadurch erschüttert, dass der Arbeitgeber der Annahme ist, die Ausstellung durch den behandelnden Arzt sei einzig auf Grundlage der subjektiven Beschreibung der Krankheitssymptome der Patientin geschehen.

Im zugrundeliegenden Fall stand zudem eine drohende Kündigung durch den Arbeitgeber im Raum. Dies führte der Arbeitgeber ebenfalls als Beweis gegen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an. Das Gericht folgte dieser Annahme nicht: „So sehr nach gesicherten Erkenntnissen sozialepidemiologischer Studien eine Atmosphäre des Vertrauens und der Unterstützung zu den wichtigsten Quellen gesundheitlicher Ressourcen von Menschen auch in der Arbeitswelt zählen (s. statt aller: Bernhard Badura/Eckhard Münch/Wolfgang Ritter, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Bertelsmann, 1997, S. 12-13), so sehr belasten insbesondere zwischenmenschliche Konflikte und Stress am Arbeitsplatz die inneren Kraftreserven von Menschen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit.“

 Urteil des ArbG Berlin vom 14.02.2014, 28 Ca 18429/13

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