Jeder, der ein schulpflichtiges Kind hat, kennt es – dieses Problem, nur in den Schulferien seine Reisen planen zu können. Neben dem Ärgernis der hohen Reisepreise in dieser Zeit muss zusätzlich auf die Kollegen mit gleichem Anspruch Rücksicht genommen werden. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber zum wiederholten Male den Erholungsurlaub in den Schulferien ablehnt und dies mit der Begründung, dass bereits alle verfügbaren Zeiten an andere Mitarbeiter vergeben worden sind?
Das Arbeitsgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 2. Juli 2014 erneut, dass ein Arbeitgeber im Falle einer Ablehnung des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers, die dazu führenden betrieblichen Gründe bzw. entgegenstehende Urlaubsansprüche von Kollegen, die sozial schutzwürdiger sind, ausreichend darzulegen und glaubhaft zu machen hat.
Der Fall
Ein Arbeitgeber hatte zum wiederholten Male den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers in den Sommer- und Winterferien abgelehnt. Als Begründung führte er an, dass alle zur Verfügung stehenden Urlaubsplätze bereits in Abstimmung mit dem Betriebsrat vergeben worden seien. Woraufhin der Arbeitnehmer in einem einstweiligen Verfügungsverfahren um die Bewilligung von Erholungsurlaub in den Schulferien ersuchte und zwar insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er schulpflichtige Kinder hat.
Das Urteil
Das Arbeitsgericht Köln bewilligte den Urlaub mit der Begründung, dass der Arbeitgeber im Prozess konkret vortragen muss, welchen Arbeitnehmern für welchen Zeitraum bereits der Urlaub bewilligt wurde. Eine pauschale Aussage zur Vergabe, wie im vorliegenden Fall geschehen, reiche dabei nicht aus.
Quelle: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 2. Juli 2014, AZ.: 14 Ga 65/14