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Betriebsrat verhindert dauerhaften Einsatz von Leiharbeitern

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass der Betriebsrat eines Unternehmens seine Zustimmung zum dauerhaften Einsatz von Leiharbeitern verweigern kann.

Rechtliche Grundlage

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebes vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers u.a. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt.

Hiergegen kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. Das Gericht prüft dann, ob die Verweigerung berechtigt ist. Die hierfür in Frage kommende Regelung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG wonach eine Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher nur „vorübergehend“ erfolgen darf.

Der Fall

Ein Unternehmen beabsichtigte, dauerhaft eine Leiharbeitnehmerin anstelle einer Stammkraft anzustellen. Dies sollte ohne zeitliche Begrenzung erfolgen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung und bekam durch die Richter des BAG nun Recht. Das Gericht urteilte, dass es sich hierbei um den Schutz von Leiharbeitnehmern handle. Denn Leiharbeitnehmer dürfen nur vorübergehend angestellt werden. Eine dauerhafte Beschäftigung hingegen würde zu einer Aufspaltung der Mitarbeiter in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft führen.

Somit kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn die Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend in der Firma beschäftigt werden sollen. Dennoch betonten die Richter, dass dies keine grundsätzliche Entscheidung über das Arbeitsverhältnis von Leiharbeitern sei. Dazu wird ein anderer Senat urteilen.

Dieses Urteil wurde von den Gewerkschaften begrüßt. „Wer Stammbeschäftigte einfach durch billigere Leiharbeiter austauschen möchte, bekommt nun einen Riegel vorgeschoben.“ so der zweite Vorsitzende der IG Metall, Detlef Wetzel.

Quelle: BAG Erfurt, Beschluss vom 10.7.2013, 7 ABR 91/11