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Bewerber für Wahlvorstand haben keinen Sonderkündigungsschutz!

BAG 31.07.2014 – Äußert sich ein Bewerber für den Wahlvorstand absichtlich geschäftsschädigend und falsch zu Verhältnissen im Unternehmen und werden diese Aussagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt. Den Unterschied dabei machen Inhalt und Kontext der Äußerung. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil 2 AZR 505/13.

Öffentliche Kritik am Unternehmen vs. Sonderkündigungsschutz


Was macht dieses Urteil so spannend? Zum einen ist es ein richtungsweisendes Urteil zur öffentlichen Meinungsäußerung, zum anderen unterstreicht es die Tatsache, dass Wahlbewerber für den Wahlvorstand keinen Sonderkündigungsschutz nach §15 Abs. 3 Satz 1 KSchG genießen.

Der Fall


Der Kläger war seit dem 09.11.2010 als Produktionsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt, die u.a. Verpackungen aus Wellpappe herstellt. Am 10.02.2012 fand auf Einladung der Gewerkschaft ver.di eine Betriebsversammlung statt, auf welcher die Beschäftigten einen Vorstand für die Betriebsratswahl, für welchen der Kläger kandidierte, wählen sollte. Aufgrund des unübersichtlichen Verlaufs der Versammlung einigten sich beide Parteien darauf, dass der Kläger nicht wirksam gewählt worden war.

Zwei Wochen später stellte ver.di beim Amtsgericht den Antrag, einen Wahlvorstand zu bestellen, und schlug den Kläger erneut als Mitglied vor. In den darauffolgenden Tagen gab der Kläger in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung ab, in welcher er mitteilte, es gebe im Betrieb „Probleme“. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne „fast behaupten“. Keine Maschine sei „zu 100% ausgerüstet“. Das Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100% erfüllt“ werden. Dieses Video wurde auf YouTube und auf Facebook verbreitet. Nach Sichtung des Videos kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 15. März 2012 fristlos.

Sonderkündigungsschutz – Ja oder Nein


Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Aber: Arbeitnehmer, welche für das Amt des Wahlvorstandes kandidieren oder vorgeschlagen werden, sind keine Wahlbewerber im gesetzlichen Sinne. Somit genießen Sie keinen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG!

Unwirksamkeit mangels wichtigen Grundes


Das BAG entschied dennoch zu Gunsten des Klägers. Auch ohne Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, ist die Kündigung aufgrund mangels wichtigen Grundes unwirksam. Denn der Kläger verdeutlichte im Video nur seine Position, warum die Gründung eines Betriebsrates für das Unternehmen sinnvoll sei. Eine Behauptung, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte, konnte das Gericht dem Video nicht entnehmen.