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Sturz auf Betriebsrats-Treffen mit 2 Promille – Arbeitsunfall?

Das Sozialgericht in Heilbronn hat entschieden, dass der Sturz eines Betriebsratsmitgliedes bei einer Betriebsräte-Versammlung auch dann als Arbeitsunfall zu werten ist, wenn der Sturz in der abendlichen Freizeit und mit einem Blutalkoholgehalt von knapp zwei Promille erfolgt ist.

Sturz im Hotel


Der 58jährige Kläger ist Betriebsrat eines internationalen Konzerns mit Sitz in der Region Stuttgart. Während einer Tagung der Betriebsräte in Bad Kissingen im April 2010 stürzte der Kläger in der Nacht gegen 1 Uhr im Treppenhaus des Tagungshotels und wurde bewusstlos. Es wurden Kopf- und Lungenverletzungen sowie ein Blutalkoholgehalt von 1,99 Promille festgestellt.

Nach diesem Vorfall war der Kläger für längere Zeit arbeitsunfähig und leidet, nach eigenen Angaben, bis heute unter Schmerzen und Konzentrationsstörungen. Bei der Berufsgenossenschaft gab er an, dass er sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern könne. Zudem sei es bei solchen Tagungen üblich, dass auch beim abendlichen geselligen Beisammensein über betriebliche Belange gesprochen würde.

Berufsgenosenschaft lehnte Arbeitsunfall ab!


Die Berufsgenossenschaft lehnte die Tatsache des Arbeitsunfalls ab, da der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls in alkoholisiertem Zustand befunden hatte und nicht beweisen könne, dass er dabei einer betrieblichen Tätigkeit nachgegangen sei.

Sozialgericht entschied für den Kläger


Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn bestätigte nun, dass es sich bei diesem Sturz um einen Arbeitsunfall handelt. Als Begründung wurde zum einen angeführt, dass es bei Tagungen selten eine Trennung zwischen privaten und betrieblichen Belangen gibt. Somit wird bestätigt, dass der Kläger auch am Abend dienstliche Gespräche geführt hat. Zum anderen ist der Sturz auf dem Rückweg zum Hotelzimmer erfolgt. Das gilt für das Gericht als Arbeitsweg und ist damit unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz würde auch nicht durch den Alkoholkonsum erlöschen, da es hier, anders als bei Autofahrern, keine Promillegrenze gibt. Ebenfalls haben die Ermittlungen der Berufsgenossenschaft keinen Anhaltspunkt für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen geliefert. Demnach kann nicht nachgewiesen werden, dass der Unfall auf die Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen ist.

Quelle : SG Heilbronn, Urteil vom 28.05.2014, Aktenzeichen S 6 U 1404/13