Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz erlaubt es, in der Elternzeit auch geringfügig bzw. in Teilzeit zu arbeiten. Hat der Arbeitgeber allerdings bereits eine Vertretung für die Elternzeit eingestellt, dann stellt sich die Frage, ob er den Wunsch nach Teilzeitarbeit ablehnen kann.
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Einstellung einer Ersatzkraft vor dem Mutterschutz
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Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber, bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin, für den geplanten aber noch nicht beantragten Zeitraum der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt. Damit wollte er das Einarbeiten erleichtern.
Nach der Geburt des Kindes beantragte die Arbeitnehmerin Elternzeit und kündigte an, sie wolle im zweiten Jahr in Teilzeit, mit 25 Stunden pro Woche, arbeiten. Als sie das dann im zweiten Jahr erneut mit dem Arbeitgeber besprach, lehnte er den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung ab. Er verwies auf die eingestellte Elternzeitvertretung.
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Ablehnung des Teilzeitantrages nur aus dringenden betrieblichen Gründen
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Dagegen klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Köln kann der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag in der Elternzeit grundsätzlich nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu gehöre zwar die Einstellung einer Ersatzkraft, aber da der Arbeitgeber bereits im Vorfeld über den Wunsch nach Teilzeit informiert war, muss er die Befristung der Ersatzkraft dementsprechend anpassen.
Außerdem besagen die gesetzlichen Regelungen, dass ein Arbeitnehmer erst nach der Geburt verbindliche Erklärungen zur Elternzeit abgegeben muss. Daher muss der Arbeitgeber auch bis zu diesem Zeitpunkt warten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Eine Ablehnung des Wunsches aus dringenden betrieblichen Gründen ist somit in diesem Fall nicht möglich.
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Quelle: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.03.2018, 11 Ca 7300/17
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