Laut des aktuell gültigen Manteltarifvertrages für Zeitarbeit wird in Deutschland für Zeiten, die in Monaten mit 23 Arbeitstagen 184 geleistete Stunden überschreiten, ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % gezahlt.
Bisher galt hier, dass für die Berechnung nur tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zählten. Urlaubszeiten wurden hierbei nicht erfasst. Doch ist dies rechtens? Was das EuGH dazu sagt, lesen Sie im Beitrag.
Erhöhung des gezahlten Mehrarbeitszuschlags durch Urlaubszeiten
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