Auch ein Filialleiter darf in den Betriebsrat gewählt werden

Auch ein Filialleiter darf in den Betriebsrat gewählt werden!

Ist ein Filialleiter zwingend ein leitender Angestellter und somit nicht in den Betriebsrat wählbar? Diese Frage hatte das Arbeitsgericht Neumünster im Juni 2018 zu klären.

Die Arbeitgeberin, ein bundesweit agierendes Unternehmen in der Systemgastronomie, hat mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertag geschlossen. Daraufhin haben die Filialmitarbeiter in Teilregionen jeweils einen gemeinsamen Betriebsrat wählten. Vorsitzender des Betriebsrates in einer Teilregion war ein Filialleiter, der laut schriftlichem Arbeitsvertrag nicht befugt war, gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern Arbeitgeberentscheidungen zu treffen.

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Neue Stellenbeschreibung mit weitreichenden Befugnissen

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Nach einigen Jahren erhielt eben dieser Filialleiter von der Arbeitgeberin eine Stellenbeschreibung, in welcher ihm Befugnisse zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern seiner Filiale zugesprochen wurden. Die dazu überreichte Personalvollmacht hatte der Filialleiter nicht unterschrieben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Filialleiter selbstständig Einstellungen und Entlassung durchgeführt hat.

Bei der nun erneut durchgeführten Betriebsratswahl wurde der Filialleiter wieder in den Betriebsrat und dort zum Vorsitzenden gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahl an. Als Begründung gab sie an, der Filialleiter sei ein leitender Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG und hätte somit nicht in den Betriebsrat gewählt werden dürfen.

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Keine Berechtigung zur einseitigen Abänderung des Arbeitsvertrages

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Die Richter erklärten hingegen die Betriebsratswahl für rechtens. Der geltende Arbeitsvertrag des Filialleiters sieht keine Status als leitender Angestellter vor. Er könne arbeitsvertraglich weder selbstständig einstellen noch kündigen. Eine einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages durch die Übersendung einer (neuen) Stellenbeschreibung sah das ArbG Neumünster ebenso wenig wie eine Berechtigung der Arbeitgeberin, den Status des Filialleiters einseitig abzuändern. Außerdem beschränke sich die etwaige Personalkompetenz nur auf seine Filiale. Mit Blick auf die Vielzahl von Filialen in der hierfür relevanten Teilregion kann nicht vom Status eines leitenden Angestellten gesprochen werden.

Beschwerden hiergegen sind möglich, der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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Quelle: ArbG Neumünster, Beschluss vom 27.06.2018, 3 BV 3a/18

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