Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn zu spät oder unvollständig, so steht dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 40 Euro zu. So entschied das LAG Köln in seinem Urteil vom 22.11.2016.
Das Gehalt/der Lohn eines Arbeitnehmers muss grundsätzlich nach §614 BGB erst nach Erbringung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gezahlt werden. Oftmals ist das Entgelt am ersten Tag des Folgemonates zu zahlen – außer, es gibt andere (tarif-)vertragliche Vereinbarungen. Bei Verzug muss der AG ab dem ersten Tag Verzugszinsen in Höhe von 5%-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Bruttolohn zahlen. Eine Mahnung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich.
Zudem kommt nun, nach dem aktuellen Urteil, die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Diese kann ggf. sogar höher ausfallen. Bisher hatten verschiedene Arbeitsgerichte die Anwendung der Pauschale verneint, da eine sogenannte Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht gelten würde.
Das Urteil
Die 12. Kammer des LAG Köln (Urteil, Az. 12 Sa 524/16) hat diese Frage nun erstmals obergerichtlich entschieden und die Anwendbarkeit der Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Die Begründung dafür liegt im Zweck der Regelung. Diese Pauschale soll den Schuldner anhalten, pünktlich und vollständig zu zahlen – was ebenfalls für eine Anwendung im Arbeitsrecht spricht. Denn der Lohn soll weder unpünktlich noch unvollständig gezahlt werden.
Urteil: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16