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Wenn bei der Weihnachtsfeier ein Unfall geschieht, besteht die Frage nach dem Versicherungsschutz. Das Bundessozialgericht hat dazu ein Urteil gefällt, welches besagt, dass eine von den Beschäftigten selbst veranstaltete Weihnachtsfeier nur dann unter dem gesetzlichen Unfallschutz steht, wenn sie von der Betriebsleitung selbst oder einer ihr hierzu ermächtigten oder hiermit beauftragten Person angeordnet wird.
Der Fall: Sturz während Teamweihnachtsfeier
Die Klägerin, Fachassistentin in einem Jobcenter, nahm an einer Teamweihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit in einem Bowlingcenter teil. Diese Weihnachtsfeier war vom Team selbst organisiert und die Kosten wurden selbst getragen. Während der Veranstaltung übersah die Klägerin eine Stufe, stürzte und verletzte sich.
Die Beklagte hatte in einem Bescheid die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall abgelehnt und den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe den Sturz nicht während einer, in der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogenen betrieblichen Weihnachtsfeier, sondern während einer privaten Feier erlitten. Das SG Berlin gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass die Feier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war, da die Teamleiterin die Organisation der von ihr initiierten Weihnachtsfeier einer Mitarbeiterin übertragen habe und der Bereichsleiter habe die Feier positiv gewürdigt. Die unvorhersehbare Verhinderung der Teamleiterin sowie die Beschränkung des Teilnehmerkreises nur auf das Team der Klägerin stehe nicht entgegen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Gerichte weisen die Klage ab – Weihnachtsfeier im kleinen Kreis steht nicht unter betrieblichen Unfallversicherungsschutz
Das LSG Berlin-Brandenburg hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 29.11.2012 das Urteil des SG Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Weihnachtsfeier sei keine Gemeinschaftsveranstaltung, da sie nicht von der Autorität der Unternehmensleitung getragen worden sei. Zudem habe der Veranstaltung die erforderliche Zielsetzung gefehlt, die Verbundenheit der Unternehmensleitung mit den Mitarbeitern und der Mitarbeiter untereinander zu fördern, da die Feier nur einem kleinen Kreis des Jobcenters, dem Team der Klägerin, offen gestanden habe.
Das BSG bestätigte das Urteil des LSG. Wenn Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Weihnachtsfeier veranstalten, so steht diese nicht unter dem betrieblichen Unfallversicherungsschutz, auch wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat.
Fazit
Die Voraussetzung, um Versicherungsschutz zu genießen, ist, dass die Unternehmensleitung die Feier veranstaltet und fördert, sowie an der Feier selbst teilnimmt oder die Rolle der Unternehmensleitung durch einen offiziellen Vertreter übernommen wird.
Wenn Feiern abteilungsweise durchgeführt werden, so kann der, für den Versicherungsschutz maßgebende offizielle Charakter auch dadurch erreicht werden, wenn die Feier allen Angehörigen des Unternehmens bzw. der Abteilung offensteht.
Nach Beendigung der Feier erlischt der Versicherungsschutz, wenn ein Teil der Belegschaft, nach dem offiziellen Ende des Betriebsfestes weiterfeiert.
Auch der direkte Hin- und Rückweg ist versichert. Macht der Beschäftigte aber auf diesem Weg noch private Besorgungen, so erlischt der Versicherungsschutz.
Besonders wird natürlich auch der Unfall unter Alkoholeinfluss geprüft. Wenn dieser nämlich die Ursache des Unfalls war, dann kann der Versicherungsschutz unter Umständen auch hier abgelehnt werden. Dies unterliegt aber einer Einzelfallprüfung.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.6.2014, B 2 U 7/13 R