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Essverbot am Arbeitsplatz

Ordnet ein Arbeitgeber an, dass den Arbeitnehmern das Essen am Arbeitsplatz untersagt wird, so hat der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Bei einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu, welches zudem als einstweilige Verfügung durchgesetzt werden kann, wenn der Arbeitgeber gänzlich das Mitbestimmungsrecht ablehnt und den Betriebsrat somit übergeht.

Der Fall


Die Betreiberin eines Callcenters informierte ihre Mitarbeiter per E-Mail darüber, dass „das Essen am Arbeitsplatz untersagt“ sei. Die Arbeitnehmer sollen die Zubereitung und das Verspeisen die Küche nutzen. Der Betriebsrat wies noch am selben Tag auf die Notwendigkeit seiner Beteiligung bei dieser Entscheidung hin. Die Arbeitgeberin setzte Hinweise auf Hygiene und Gesundheitsschutz dem entgegen worauf der Betriebsrat ein Unterlassungsverfahren einleitete.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und erließ eine einstweilige Verfügung – wogegen eine eingereichte Beschwerde der Arbeitgeberin vor dem LAG keinen Erfolg hatte.

Das Urteil


Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass bei solch einem Essenverbot der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zusteht. Das Essensverbot betrifft das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und nicht deren – mitbestimmungsfreies – Arbeitsverhalten. Das Verbot sollte das Verhalten der Arbeitnehmer untereinander koordinieren und verhindert werden, dass arbeitende Beschäftigte dem Essenverhalten der anderen Kollegen ausgesetzt werden. Auch ergibt sich aus dem Argument – mit dem Verbot das Beschmutzen oder Beschädigen des Arbeitsplatzes, der Tastaturen oder anderen Eigentumsgegenständen der Beklagten zu verhindern – kein Bezug zum Arbeitsverhalten. Auch dieses Anliegen zielte alleine oder wenigstens vordergründig auf das Zusammenwirken der Arbeitnehmer und damit auf die Ordnung im Betrieb ab.

Urteil vom 12.07.2016 AG Berlin-Brandenburg , 7 TaBVGa 520/16, nachzulesen hier