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Corona-Kontaktperson – keine Erstattung der Lohnfortzahlung für Arbeitgeber

Erkrankungsunabhängiger Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Quarantäneanordnung

Die Anordnung häuslicher Quarantäne, wegen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person, war in den letzten 2 Jahren nicht unüblich. So traf es auch viele Arbeitnehmer, die sich dann, unter Lohnfortzahlung, zuhause absondern mussten. Nun kam die Frage auf, ob es für die geleistete Lohnfortzahlung einen Anspruch auf staatliche Erstattung gibt. Das Berliner Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 01.12.2022 eine Entscheidung zugunsten des Landes Berlin getroffen.

Arbeitnehmer erhält Quarantäneanordnung


Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Ingenieursgesellschaft, deren Mitarbeiter im Oktober 2020 wegen Kontakt zu einer mit Covid-19-infizierten Person vom Gesundheitsamt für 15 Tage in häusliche Quarantäne geschickt wurde. Für diese Zeit leistete die Firma Lohnfortzahlung und zahlte zudem weiterhin Sozialversicherungsbeiträge. Diese Beiträge forderte nun die Klägerin vom Land Berlin zurück.

Covid-19 vergleichbar mit Naturkatastrophe?


Nach Ansicht des Ingenieurbüros war die Gehaltszahlung eine Vorleistung für den Staat. Damit habe die Firma den Anspruch des Mitarbeiters auf Zahlung einer Quarantäne-Entschädigung erfüllt. Nur wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden in einem in seiner Person liegenden Grund zeitweise daran gehindert sei, zur Arbeit zu erscheinen, hätte sich ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberin ergeben. Die Verhinderung aufgrund der Pandemie sei aber, nach Ansicht der Klägerin, mit einer Naturkatastrophe vergleichbar. Zudem sei eine Pflicht zur Lohnfortzahlung für 15 Tage unverhältnismäßig lang.

Erkrankungsunabhängiger Anspruch auf Lohnfortzahlung


Dagegen richtete sich die nun getroffene Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts war das Unternehmen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Voraussetzungen eines erkrankungsunabhängigen Anspruchs auf Lohnfortzahlung hätte vorgelegen. Der Grund des Fehlens lag in der Person des Beschäftigten. „Abzustellen ist nicht auf die Pandemie an sich, sondern auf den konkreten Kontakt des Mitarbeiters zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person und die darauffolgende Quarantäne, die auf dem personenbezogenen Ansteckungsverdacht beruhte“, so das Gericht.

Außerdem sei bei einem länger andauernden, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis eine Weiterzahlung des Gehalts für die Dauer der 14-tägigen Absonderung angemessen. Das Ingenieurbüro habe hier keinen Erstattungsanspruch.

Dieses Urteil wurde wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

 

Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, 1.12.2022, 14 K 631/20

Stand der Informationen: Dezember 2022