Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung von Patientenfotos auf Facebook

Außerordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung von Patientenfotos auf Facebook

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied mit seinem Urteil vom 11.04.2014, dass die außerordentliche und ordentliche Kündigung einer Krankenschwester wegen Verbreitung von Patientenbildern auf Facebook unwirksam ist. Aufgrund der Umstände wurde die Kündigung vom Gericht als unverhältnismäßig beurteilt und nur eine Abmahnung sei in diesem konkreten Fall zulässig gewesen.

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Kinderkrankenschwester postet Aufnahmen mit Patient

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Eine Kinderkrankenpflegerin hatte Fotos eines von ihr auf der Intensivstation betreuten Kindes auf Facebook verbreitetet und teilweise mit Kommentaren versehen. Sie wollte damit nach eigenen Aussagen auf das Schicksal des Kindes aufmerksam machen, da dessen Zwilling bei der Geburt verstorben war und die Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Eine Einwilligung für diese Fotos und deren Verbreitung lag nicht vor. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin außerordentlich und hilfsweise ordentlich das Arbeitsverhältnis.

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Schwerer Verstoß gegen Schweigepflicht und Verletzung der Persönlichkeitsrechte

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Das LAG entschied nun, dass die Veröffentlichung von Patientenfotos einen besonders schweren Verstoß gegen die Schweigepflicht, sowie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Zudem ist die weitere Verbreitung der Bilder in sozialen Netzwerken für den Nutzer nicht steuerbar, was somit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Dennoch ist hier laut Gericht im Einzelfall zu entscheiden, wonach die Kündigung in diesem Fall unverhältnismäßig sei und eine Abmahnung aufgrund der Umstände geeigneter wäre.

Für die Arbeitnehmerin sprach laut Gericht der Umstand, dass die gezeigten Fotos und die dazugehörigen Kommentare die emotionale Bindung zum Kind darstellen sollte. Zudem sei das Kind sowie das Krankenhaus auf den Fotos nicht zu identifizieren gewesen. Die Bilder sollten hauptsächlich darauf abzielen, Empathie für das Kind zu entwickeln. Weiterhin wurde der Arbeitnehmerin angerechnet, dass sie die Bilder unmittelbar nach den ersten Vorhaltungen gelöscht hatte.

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Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, 17 Sa 2200/13

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Kommentar zum „Posten auf Facebook“ – Wo liegen die Fallstricke?

Die sozialen Netzwerke verleiten uns allzu gern, das komplette Leben zu teilen. Dieser Fall zeigt aber wieder einmal deutlich, wie gefährlich es sein kann, unbedacht alle Informationen preis zu geben.

Ganz nach dem Motto „Mein Haus, mein Auto, mein Boot“ füllen jeden Tag unzählige Menschen ihr persönliches Profil mit Bildern und Kommentaren. Doch was ist, wenn diese Dinge gegen das geltende Recht verstoßen? Dann kann es schnell teuer werden, oder wie in diesem Fall, zu einer Abmahnung oder gar Kündigung führen.

Was darf ich – was darf ich nicht?

Diese Frage lässt sich schwer zu 100 Prozent beantworten, dass geltenden Recht schreitet gerade mit Blick auf die sozialen Netzwerke ständig fort. Dennoch kann mit einer gewissen Vorsicht in Punkto Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht und Nutzungsrecht weiterhin der sozialen Interaktion gefrönt werden.

Bitte keine Bilder im Internet herunter laden und auf die eigene Seite posten! Egal wie schick oder wie toll Sie das Foto finden – ist es nicht ihr Eigenes, dann lassen Sie lieber die Finger davon. Ausnahmen gibt es natürlich bei der Verwendung von gekauftem Bildmaterial, wobei dort auch wieder die Angaben in den Lizenzen beachtet werden sollten, welche Angaben Sie zum Bild machen müssen, wie diese verbreitet werden und und und….

Also darf ich meine eigenen Bilder posten?

Jein, denn sobald auf diesen Bildern Personen deutlich zu erkennen sind, von denen Sie keine Einwilligung zur Verbreitung erhalten haben (siehe aktuelles Urteil), dann kann auch das wiederrum gefährlich werden. Ebenso verhält es sich mit der Abbildung von Orten. Ein besonders schönes Haus, am Waldesrand, mit Blumen – wunderbar! Doch Vorsicht – hat der Häuslebesitzer hier kein Einverständnis erteilt, verstoßen Sie gegen geltendes Recht.

Der oben genannte Fall zeigt dies ebenfalls deutlich: wäre das Kind oder das Krankenhaus genau zu identifizieren gewesen, dann hätte die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein können – egal welche edle Absicht das Foto oder der Kommentar ursprünglich hatte.

Auch für das eigene Arbeitsverhältnis können die sozialen Netzwerke zum Problem werden – Partyfotos während der Krankschreibung, böswillige Kommentare über Kollegen oder den Chef – all das kann unter Umständen vom Arbeitgeber gesehen werden und Sie in große Schwierigkeiten bringen.

Das sind natürlich alles Szenarien, alles kann – nichts muss. Oftmals glauben wir, dass es schon niemand bemerken wird… dabei unterschätzen wir aber vielleicht die Reichweite der sozialen Netzwerke. Daher – lieber einmal weniger das eigene Leben teilen, sollten Sie sich mit der rechtlichen Lage nicht ganz sicher sein.

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Interessant dazu:   Datenschutz und Meinungsfreiheit – Dos und Don’ts in sozialen Netzwerken für Arbeitnehmer

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