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Im Frühjahr vor, im Herbst zurück – die Zeitumstellung ist in Deutschland ein leidiges Thema. Das sie negative Auswirkungen auf unseren Biorhythmus hat, ist allgemein bekannt. Aber kennen Sie auch die Auswirkungen auf die Arbeitszeit und damit verbunden auf die Vergütung?
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Schichtarbeit – Was sagt der Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung?
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Wenn in der Nacht die Uhren im Herbst eine Stunde zurück-, bzw. im Frühjahr eine Stunde vorgestellt werden, haben Schichtarbeiter entweder eine Stunde mehr oder eben eine Stunde weniger zu arbeiten. Ob dies rechtens ist, sollte zunächst immer mit dem Blick in den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung geklärt werden. Eine Betriebsvereinbarung darf enthalten, dass der Arbeitgeber eine zusätzliche Stunde anweisen kann. Für die Umstellung im Herbst bedeutet dies also, hier kann eine Anweisung zur Überbrückung bis zur nächsten Schicht durchaus rechtens sein. Im Frühjahr hingegen darf der Arbeitgeber die Nacharbeit der weggefallenen Stunde nicht anweisen.
Da es hierzu aber in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen oftmals kaum eindeutige Regelungen gibt, muss eine Interessenabwägung erfolgen. Dazu entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber bei kontinuierlichen Schichtsystemen ein berechtigtes Interesse daran hat, dass es zu keinen Lücken oder Überschneidungen in den Schichten kommt (BAG, Urteil vom 11.09.1985, 7 AZR 276/83).
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Was sagt das Arbeitszeitgesetz?
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Grundsätzlich gibt es hierbei keinen Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz. Nach diesem darf bei Nachtarbeit eine Ausnahme existieren, bei welcher die werktägliche Arbeitszeit zehn statt acht Stunden beträgt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass innerhalb von vier Wochen durchschnittlich die vorgeschriebenen acht Stunden werktäglich nicht überschritten wurden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
Nach § 5 Arbeitszeitgesetz sollte eine tägliche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährleistet sein. Ausnahmeregelungen existieren zum Beispiel für Krankenhäuser und anderen Einrichtungen zur Pflege, Betreuung und Behandlung von Personen, Gastronomie und Hotellerie, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung. Dort dürfen die Ruhezeiten um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Bedingung dafür ist aber, dass diese Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Monats durch eine Verlängerung auf mind. zwölf Stunden ausgeglichen wird. Außerdem können weitere tarifvertragliche Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen existieren.
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Auswirkungen auf die Vergütung – Bruttomonatsvergütung oder Stundenlohn?
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Gleiches gilt bei der Vergütung – zuerst sollte der Blick in bestehende Tarifverträge, BVs oder den Arbeitsvertrag gehen. Wenn darin nichts enthalten ist, dann stellt sich die Frage, ob die Vergütung als Bruttomonatsvergütung oder als Bezahlung der tatsächlich geleisteten Stunden erfolgt. Denn hier sollte es in der Regel nur Auswirkungen auf die Vergütungshöhe bei der Bezahlung nach Stunden geben. Beim Wegfall der Stunde bekommt der Arbeitnehmer im Falle der Bruttomonatsvergütung normalerweise nichts abgezogen. Wer nach tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt wird, verdient in der Regel hier aber weniger.
Wird aufgrund der Zeitumstellung eine Stunde länger gearbeitet, existieren eventuell Regelungen im Arbeitsvertrag, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden bereits mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten sind.
Sind, laut Tarifvertrag, feste Wochenarbeitszeiten sowie die Vergütung von Überstunden geregelt, dann gilt Folgendes: Die geleitstete zusätzliche Stunde muss als Überstunde vergütet oder mit einem entsprechenden Zuschlag in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden.
Sollte es hierzu keinerlei Bestimmungen geben, muss geprüft werden, ob eine zusätzliche Überstunde vergütungspflichtig ist. Dazu stellten die Richter des BAG fest: Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Bezahlung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht (BAG, Urt. v. 22.02.2012 – 5 AZR 765/10).
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Wie war das jetzt nochmal?
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Wer sich nun noch fragt, ob wir die Uhren im Frühjahr vor oder zurück stellen sollen, der bekommt nun noch eine kleine Eselsbrücke:
- Im Frühjahr räumen wir die Gartenmöbel vor das Haus – daher wird hier eine Stunde vorgestellt.
- Im Herbst stellen wir die Gartenmöbel wieder in das Haus zurück – daher die Uhr eine Stunde zurück.
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