Arbeitgeber können zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts aufgrund des Verdachts erheblicher privater Internetnutzung den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne dass hierzu dessen Zustimmung vorliegen muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Anfang des Jahres entschieden (Urteil vom 14.01.2016, Az: 5 Sa 657/15).
Arbeitgeber hatte private Nutzung während der Pausen gestattet
Der Arbeitgeber hatte einem Arbeitnehmer die private Nutzung des Internets auf seinem Dienstrechner in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Internetnutzung vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt rund vierzig Arbeitsstunden in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen.
Landesarbeitsgericht erklärt Urteil für rechtswirksam
Das Landesarbeitsgericht hielt diese außerordentliche Kündigung einschließlich der eigenmächtigen Auswertung des Browserverlaufs für rechtswirksam. Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Eine Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15