Urteil

71, 72, 73, … – zählen Sie mal wieder nach!

Markante Veränderungen bei der Anzahl regelmäßiger Beschäftigter können eine Neuwahl des Betriebsrates erforderlich machen. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigtenzahl 24 Monate nach dem Tag der letzten Betriebsratswahl sowohl um die Hälfte als auch mindestens um fünfzig Personen gestiegen oder gesunken ist.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, muss neu gewählt werden, – unabhängig davon, ob sich dadurch auch die Gremiengröße des Betriebsrates verändert. Veränderungen bei der Zusammensetzung der Belegschaft sind übrigens nicht von Bedeutung. Auch Veränderungen beim zahlenmäßigen Verhältnis der Geschlechter und damit einhergehende mögliche Veränderungen der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht erzwingen keine Neuwahl.

Ist bei Ihnen aufgrund veränderter Belegschaftsstärke oder auch aus anderen Gründen außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus eine Neuwahl erforderlich, bietet sich eine spezielle Schulung Ihres Wahlvorstands an. Bei Bedarf erstellen wir gern ein Angebot für ein maßgeschneidertes Inhouse Seminar – sprechen Sie uns einfach an!