Unzulässige Begünstigung eines Personalratsmitgliedes_Urteil Arbeitsrecht_KK

Unzulässige Begünstigung eines Personalratsmitgliedes

Eingruppierung eines Kraftfahrers in E 14 TVöD stellt Verstoß dar

Sowohl für Betriebsräte als auch für Personalräte gilt ein sogenanntes Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot. Dies bedeutet, sie dürfen bei ordnungsgemäßer Tätigkeit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Zumeist geht es hier um eine Schlechterstellung, Benachteiligung bei der beruflichen Entwicklung oder um die Zuweisung von unangenehmen Arbeitsaufgaben. Doch auch eine Begünstigung ist durchaus möglich und verstößt ebenfalls gegen die rechtlichen Regelungen.

Nachzeichnung des Beruflichen Werdegangs als Grundlage für Begünstigung


In diesem Fall war es ein Personalratsmitglied, welches 1981, zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger (Anstalt des öffentlichen Rechts für Abfallwirtschaft und Reinigung), als Kraftfahrer eingesetzt wurde. Eingruppiert wurde er in die E 6 TVöD.

Seit 1990 wurde der Kläger durchgehend in den Personalrat gewählt. Für die Wahrnehmung des Amtes ist er seitdem von seiner Tätigkeit als Kraftfahrer freigestellt. Während dieser Zeit erwarb er eine Zusatzqualifikation zum Personalfachkaufmann.

Der Kläger beantragte beim damaligen Personalvorstand die Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs. Darunter versteht sich die Feststellung der Eingruppierung, die er ohne seine Personalratstätigkeit erreicht hätte. Außerdem bewarb er sich auf eine Stelle als Betriebshofleiter der Müllabfuhr, welche nach E 15 TVöD bewertet wird. Der Personalvorstand teilte ihm mit, er könne im Hinblick auf seine Bewerbung als Leiter Verwaltung/Personal nach E 14 TVöD aufgebaut werden. Dieser Nachzeichnung stimmte der Kläger zu. Auch zog er seine Bewerbung zurück. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Zustimmung des Personalrates ab 2012 eine Vergütung nach E 14 TVöD. Eine Eingruppierung nach E 14 oder E 15 setzt unter anderem ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Kenntnisse voraus.

Mitte 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Eingruppierung in die E 14 TVöD gegen das Begünstigungsverbot verstoße. Zukünftig werde er wieder nach E 6 TVöD vergütet. Die Eingruppierung in die E 14 TVöD sei unter keinen Umständen gerechtfertigt. Dagegen richtete sich die Klage mit dem Ziel des Erhalts der Eingruppierung TVöD E 14.

LAG gibt der Beklagten Recht – Verstoß gegen das Begünstigungsverbot


Das LAG Berlin-Brandenburg folgte der Ansicht der Beklagten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Vergütung nach E 14 TVöD. Die Höhergruppierung sei unter keinen Umständen gerechtfertigt und würde den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigen. Die zunächst vorgenommene Nachzeichnung sei unzutreffend. Auch die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt habe, ändere hieran nichts. Gleiches gelte auch für die nicht nachvollziehbare Bewertung des Personalvorstandes.

 

Quelle: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019, 17 Sa 2297/18