Unterlageneinsicht für jedes Betriebsratsmitglied

Unterlageneinsicht für jedes Betriebsratsmitglied

Trotz elektronischer Unterlagen - Anspruch auf Einsicht der Unterlagen in Papierform?

Jedes amtierende Betriebsratsmitglied hat nach § 34 Abs. 3 BetrVG ein Recht auf Einsichtnahme in alle Unterlagen des Betriebsrates. Reicht es dazu aus, dass die Unterlagen in elektronischer Form vorliegen? Oder muss auch eine persönliche Einsichtnahme vor Ort gewährleistet sein? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Hessen zu beantworten.

Zutritt beschränkt!


Dem betreffenden Betriebsrat stehen für seine Arbeit mehrere Räumlichkeiten zur Verfügung. Das zentrale Betriebsratssekretariat ist täglich von 8.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Darin befinden sich sämtliche Unterlagen der Betriebsratsarbeit. Durch die Schichtarbeit können jedoch nicht alle BR-Mitglieder diese Öffnungszeiten nutzen. Weitere Räume sind für den BR-Vorsitzenden und andere freigestellte Mitglieder vorgesehen und auch nur durch diese Personen zugänglich. Einige BR-Mitglieder fordern nun den uneingeschränkten Zugang zu allen Räumen durch entsprechende Freischaltung der Schlüsseltransponder.

Dagegen wehren sich Betriebsrat und Arbeitgeber. Nach ihrer Auffassung benötigen die BR-Mitglieder keinen Zugang zu den persönlichen Büros. Dort befinden sich nach Aussage der Beklagten keinerlei Unterlagen des Betriebsrates. Und auch das Sekretariat sei durch seine Öffnungszeiten ausreichend zugänglich. Bisher sei kein Vorfall bekannt, nach welchem der Zugriff auf BR-Unterlagen aufgrund eines geschlossenen Sekretariats nicht möglich war.

Außerdem gab der Betriebsrat an, dass alle Unterlagen auch elektronisch auf dem Laufwerk M zur Verfügung stehen.

Unterlagen in elektronischer Form widersprechen nicht dem Einsichtsrecht


Die Richter des LAG Hessen gaben jedoch dem Antrag in Teilen statt. Auch wenn die Unterlagen in elektronischer Form zugänglich sind, steht dies nicht dem Einsichtsrecht in die entsprechenden Unterlagen in Papierform entgegen. Außerdem muss den BR-Mitgliedern, welche im Schichtdienst arbeiten, der Zugang zum Sekretariat auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich sein. Dies gilt auch für alle anderen BR-Mitglieder, die nicht im Schichtdienst eingesetzt sind. Denn es kann ebenso vorkommen, dass die Sekretärin für einige Zeit nicht im Büro ist bzw. krankheitsbedingt ausfällt. Daher haben die Antragsteller alle das Recht auf einen eigenen Schlüsseltransponder mit Zugang zum Sekretariat.

Da sich in den weiteren benannten Räumen keine BR-Unterlagen befinden, wird hierfür kein Schlüsseltransponder benötigt, dieser Antrag wurde vom Gericht abgelehnt.

 

Quelle: LAG Hessen, Beschluss vom 09.09.2019, 16 TaBV 67/19