Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei eiligen Dienstplanänderungen

Dienstplangestaltung nach TVöD für Voll- und Teilzeit

Beschäftigte, die nach dem TVöD, TV-L oder gleichlautenden Tarifverträgen vergütet werden und in Schicht- oder Wechselschicht arbeiten, haben unter verschiedenen Voraussetzungen einen Anspruch auf den tariflichen Überstundenzuschlag, wenn Überstunden angewiesen werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob diese Überstunden geplant (in der Sollplanung bereits eingearbeitet sind) oder ungeplant sind (in der Sollplanung nicht geplant waren).

Wie verhält sich dies bei Teilzeit? Diese Frage hatte das BAG im März 2017 zu entscheiden.

Der Fall: Nur Freizeitausgleich für geleistete Überstunden eines Krankenpflegers in Teilzeit?


Der Kläger war hier ein Krankenpfleger aus Berlin, welcher in Teilzeit mit 29,25 Wochenstunden in einer Klinik beschäftigt war. Er wurde hauptsächlich in Wechselschichten eingesetzt und Schichtpläne im Voraus erstellt. Dennoch kam es immer wieder zu ungeplanten Überstunden, welche der Arbeitgeber anordnete. Dafür erhielt der Kläger Freizeitausgleich.

Der Krankenpfleger verwies auf den Tarifvertrag, welcher besagt, dass ihm für ungeplante Überstunden der Überstundenzuschlag zustehen würde. Die Klinik hingegen vertrat die Auffassung, dass der Kläger statt Überstunden lediglich Mehrarbeit abgeleistet hätte. Außerdem würden, nach Meinung der Klinik, Überstunden im Rahmen einer Wechselschichtarbeit erst dann anfallen, wenn diese über die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Beschäftigten in Vollzeit (hier 39 Stunden) hinausgehen würden. Und auch in diesem Fall könne der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden in Freizeit ausgleichen.

Das Urteil: Überstundenzuschlag für ungeplante Überstunden auch für Arbeitnehmer in Teilzeit


Die Richter des BAG entschieden hierzu gegen die Meinung des Arbeitgebers und verwiesen auf Regelungen aus dem TVöD-K. Diese seien so auszulegen, dass dem Beschäftigten ein Überstundenzuschlag dann zustehen müsse, wenn trotz eines festgesetzten Schichtplans ungeplante Überstunden anfallen. Für die Richter sind hierbei die Arbeitsstunden pro Tag entscheidend.

Zudem vertraten die Richter die Meinung, dass bei ungeplanten Überstunden im Wechselschichtdienst eine Doppelbelastung für den Arbeitnehmer entsteht, welche auch durch einen Überstundenzuschlag auszugleichen ist.

Dies soll dann auch Teilzeitbeschäftigten zustehen, da diese sonst „gleichheitswidrig diskriminiert“ werden würden. Es könne nicht sein, dass Teilzeitkräfte erst dann einen Überstundenzuschlag erhalten, wenn sie so viele ungeplante Überstunden ableisten, dass es die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt.

 

Quelle: BAG, Urteil vom 23.03.2017 Az: 6 AZR 161/16