Sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug führt zur fristlosen Kündigung

Sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug führt zur fristlosen Kündigung

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Muss ein Arbeitnehmer ein, seiner Meinung nach, sexistisch gestaltetes Dienstfahrzeug fahren oder ist seine Weigerung Grund für eine fristlose Kündigung? Diese Entscheidung hatte das LArbG Düsseldorf zu treffen.

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Der Fall: Neues Firmenauto mit nackten Frauenbeinen – Kaffeefahrer verweigert KFZ-Nutzung

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Der Kläger war seit 20 Jahren als Verkaufsreisender/Auslieferungsfahrer bei einem Unternehmen beschäftigt, welches Kaffeeprodukte vertreibt. Zur Auslieferung war ein neues Fahrzeug angeschafft worden. Dieses war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wie folgt gestaltet:

„Seine linke Seitentür war absprachegemäß so lackiert, dass eine Person „ohne Kopf“ zu sehen war, die so bekleidet war, wie der Kläger sich gewöhnlich zu kleiden pflegte. Die Schiebetür auf der Beifahrerseite war so lackiert, dass sie den Eindruck vermittelte, offen zu stehen und einen Einblick ins Fahrzeuginnere zu gewähren. Dabei ragten aus den dort zu erkennenden Kaffeebohnen zwei nackte Frauenbeine mit halb ausgezogenen Pumps in die Luft.“

Mit diesem Fahrzeug fuhr der Kläger die erste Tour und wurde von Kunden und Dritten auf die sexistische und frauenfeindliche Art und Weise der Werbung angesprochen. Als am nächsten Tag die silbernen Felgen gegen rot lackierte Felgen ausgetauscht wurden, weigerte sich der Kläger dieses „Puffauto“ zu fahren. Es folgte eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, worauf der Kläger das Betriebsgelände verlies. Er wurde anschließend krankgeschrieben, was bis Mitte September andauerte.

Vier Tage nach dem Streit erklärte der Arbeitgeber die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Die verhandelte fristlose Kündigung war nach Ansicht des Arbeitgebers wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung zu Recht ausgesprochen worden.

Der Kläger hingegen meinte, dass seine bekannte Homosexualität erst Recht ein Grund sei, diese sexistische Werbung nicht mitmachen zu müssen.

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Das Urteil: Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt!

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Das LArbG gab dem Kläger Recht. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB für die fristlose Kündigung habe nicht vorgelegen. Es sei zunächst unklar, ob es sich überhaupt um eine beharrliche Arbeitsverweigerung handle. Der Kläger habe sich zwar am 26.06. geweigert, dass Auto zu fahren, aber seine darauffolgende Krankschreibung lasse es im Unklaren, wie er sich ohne Arbeitsunfähigkeit an den Folgetagen verhalten hätte. Aufgrund einer fehlenden Abmahnung sei dem Kläger jedenfalls nicht das volle Ausmaß seines Verhaltens bewusst gewesen.

Des Weiteren geht es um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung nach § 626 BGB. War eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar? Das Gericht sah die fristlose Kündigung als nicht verhältnismäßig an. Denn der Kläger hätte ja für einige Monate auch ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen können. Auch sei zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung nicht klar gewesen, ob er sich nach seiner Genesung überhaupt weiterhin weigert, das Fahrzeug zu benutzen.

 

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Quelle: LarbG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2016, 8 Sa 1381/15