Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil III

Die Betriebsvereinbarung - Mitbestimmung des Betriebsrates bei sozialen Angelegenheiten

Das in der Praxis wohl einflussreichste Instrument des Betriebsrates ist die Ausgestaltung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 87 BetrVG.

Wird von dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gesprochen, ist damit in der Regel die „echte“ oder auch erzwingbare Mitbestimmung gemeint. Mitbestimmung bedeutet, dass der/die Arbeitgeber:in nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates Entscheidungen treffen darf. Die Mitbestimmung ist zudem unterschiedlich stark ausgeprägt.

Wie rechtliche Regelungen im Bereich sozialer Angelegenheiten durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen betriebliche Praxis werden können, ist Schwerpunkt dieses dritten Grundlagenseminars. Es vermittelt neben juristischen Kenntnissen viel praxiserprobtes Handwerkszeug, was eine zeitnahe Umsetzung des Gelernten ermöglicht.

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