Die Betriebsvereinbarung – Betriebsverfassungsrecht Teil 3

Die Betriebsvereinbarung - Mitbestimmung des Betriebsrates bei sozialen Angelegenheiten

Das in der Praxis wohl einflussreichste Instrument des Betriebsrates ist die Ausgestaltung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).

Wird von dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gesprochen, ist damit in der Regel die „echte“ oder auch erzwingbare Mitbestimmung gemeint. Mitbestimmung bedeutet, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates Entscheidungen treffen darf. Die Mitbestimmung ist zudem unterschiedlich stark ausgeprägt.

Wie rechtliche Regelungen im Bereich sozialer Angelegenheiten durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen betriebliche Praxis werden können, ist Schwerpunkt dieses dritten Grundlagenseminars. Es vermittelt, neben juristischen Kenntnissen, viel praxiserprobtes Handwerkszeug, was eine rasche Umsetzung des Gelernten ermöglicht.

SEMINARZEIT

1. Tag: 10.00 - 17.00 Uhr
2. Tag: 09.00 - 17.00 Uhr
3. Tag: 09.00 - 15.00 Uhr

KONTAKT

037207 / 65 12 81
seminare@kk-bildung.de

Inhalt des Seminars

  • Verantwortung des Betriebsrates für die Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten
  • Die soziale und betriebswirtschaftliche Bedeutung der Mitbestimmung des Betriebsrates unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung
  • Rechtswirkung von Betriebsvereinbarungen und deren Verhältnis zum Arbeits- bzw. Tarifvertrag
  • Grenzen der Betriebsvereinbarung
  • Zustandekommen und Kündigungen von Betriebsvereinbarungen
  • Freiwillige und erzwingbare Betriebsvereinbarungen
  • Bereiche der Mitbestimmung aus dem BetrVG
  • Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung
  • Die 10 goldenen Regeln einer Betriebsvereinbarung
  • Folgen der Missachtung der Mitbestimmung
  • Unterlassungsansprüche des Betriebsrates

Terminübersicht

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106-11-29 21.10. - 23.10.2025 Zwickau
First Inn Zwickau
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Die Freistellung der Betriebsratsmitglieder erfolgt nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 40 BetrVG.

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