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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Wärmeentlastung am Arbeitsplatz

Gerade in den Sommermonaten wird für manch einen das Arbeiten zur Qual. Nicht nur weil man sich nach einem schattigen Plätzchen im Garten oder Schwimmbad sehnt, sondern weil die Arbeitsbedingungen im Unternehmen bei sommerlicher Hitze nicht immer ideal sind. Temperaturen über 30°C im Raum sind weder für die körperliche noch für die geistige Arbeitsleistung besonders förderlich.

Doch es muss nicht zwingend am Arbeitsplatz geschwitzt werden – wenn man einen Betriebsrat im Haus hat. Grundlage dafür ist § 3a der Arbeitsstättenverordnung. Darin ist eine Handlungspflicht des Arbeitgebers festgestellt, dass Maßnahmen bei der Überschreitung der Schwellenwerte 26°C, 30°C und 35°C Raumtemperatur getroffen werden sollen. Spezielle Anordnungen von Maßnahmen sind darin aber nicht enthalten. Es verbleiben somit Handlungsspielräume, welche dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht und (bei mehr als 30°C Raumtemperatur) sogar ein Initiativrecht einräumen.

Somit kann der Betriebsrat schon vor der Wärmeperiode Regelungen zur Hitzeprävention am Arbeitsplatz (z.B. Wärmedämmung, Pausen etc.) verlangen.

Schön und gut – doch was passiert, wenn der Arbeitgeber seiner Meinung nach genügend Maßnahmen im Sinne der ASR A 3.5 „Technische Regel für Arbeitsstätten Raumtemperatur“ getroffen hat?

Dazu können wir den Beschluss (1 TaBV 33/13) des LAG Schleswig-Holstein vom 1.10.2013 anführen. Die Richter entschieden, dass auch bereits bestehende Maßnahmen zur Wärmeentlastung das Initiativrecht zum Erlass entsprechender betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutzregelungen durch den Betriebsrat nicht aufheben. In diesem Fall wurde zudem die Einsetzung einer Einigungsstelle gefordert, welcher das LAG ebenfalls zustimmte. Somit ist klar, dass der Betriebsrat das Recht hat, weitergehende Maßnahmen als die bereits getroffenen zur Wärmeentlastung zu fordern. Notfalls unter Einsatz einer Einigungsstelle.

Damit dann die Forderungen in der Einigungsstelle durchgesetzt werden können, muss die Betriebsvereinbarung die Rahmenvorschrift der technischen Regel für Arbeitsstätten hinreichend konkret ausfüllen. Das heißt, sie muss konkrete belastungsbezogene Maßnahmen zur Reduktion der Belastung von sommerlicher Hitze enthalten.

 

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.10.2013, 1 TaBV 33/13