Gibt es tarifvertragliche Regelungen, wonach Teilzeitbeschäftigte erst bei Überschreitung der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge verlangen können, stellt sich die Frage, ob diese Regelungen diskriminierend sind. Hierzu hatte das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2018 zu entscheiden.
[su_spacer size=“20″]
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigung
[divider style=“single“ border=“small“ color=“#bfbfbf“]
Im zugrundeliegenden Fall klagte eine stellvertretende Filialleiterin, welche in Teilzeit bei der Beklagten beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Systemgastronomie Anwendung. Darin enthalten sind Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen und die Festlegung einer Jahresarbeitszeit.
Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet. Mehrarbeitszuschläge wurden nicht gewährt, da nach Ansicht der Beklagten die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangte dagegen Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.
[su_spacer size=“30″]
BAG: individuelle Arbeitszeit zählt
[divider style=“single“ border=“small“ color=“#bfbfbf“]
Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Und auch die Richter des zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichtes gaben der stellv. Filialleiterin Recht. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG* vereinbar.
Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.
Der Zehnte Senat gibt seine gegenläufige Ansicht auf (BAG 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 -). Er schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (BAG 23. März 2017 – 6 AZR 161/16 – BAGE 158, 360).
[su_spacer size=“30″]
Quelle: BAG Urteil vom 19.Dezember 2018, 10 AZR 231/18
[su_spacer size=“30″]
*§ 4 Abs. 1 des TzBfG:
„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.“
[su_spacer size=“30″]