Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“
Bildquelle: K&K Bildungsmanufaktur GmbH

Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Gericht bestätigt Kündigung eines Maskenverweigerers

Corona hat für viele Veränderungen im alltäglichen Leben gesorgt. Und auch in der Arbeitswelt gibt es durch das Virus neue Urteile, wie in diesem Fall wegen des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes.

„Rotzlappenbefreiung“ mit ärztlichem Attest


Der Kläger war bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Diese hatte, aufgrund der aktuellen Pandemie, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Servicetechniker vorgeschrieben. Im Dezember 2020 weigerte sich der Kläger einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Servicetechniker ein auf Blankopapier ausgestelltes ärztliches Attest bei der Arbeitgeberin ein. Darin hieß es, dass es für den Arbeitnehmer „aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung“ zu tragen.

Außerordentliche Kündigung nach Weigerung zum Tragen einer Maske


Daraufhin erteilte die Arbeitgeberin dem Kläger die ausdrückliche Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Als Begründung führte sie an, dass sie das Attest mangels konkret nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne. Dem Arbeitnehmer wurde zudem die Kostenübernahme für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz zugesichert. Außerdem erhielt er das Angebot, sich vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen. Er weigerte sich weiterhin, den Auftrag anzunehmen und erhielt die Abmahnung durch die Arbeitgeberin. Ungeachtet dessen teilte der Kläger der Arbeitgeberin mit, dass er den Auftrag nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Es folgte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin.

Gericht sieht in Attest keine ausreichende Rechtfertigung


Die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln wies die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage ab. Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden, den von der Beklagten angeordneten und vom Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Auch das vom Arbeitnehmer vorgelegte Attest bot für das Gericht keine ausreichende Rechtfertigung. Vielmehr zweifelte das Gericht die Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkung des Klägers an, da er selbst von einem „Rotzlappen“ sprach und auch das Angebot der betriebsärztlichen Untersuchung abgelehnt hatte.

 

Quelle: Pressemitteilung zum Urteil vom 12.06.2021, 12 Ca 450/21