Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen Fassung mussten Arbeitnehmer:innen, welche untereinander oder zu Dritten physischen Kontakt haben könnten, vor Betreten der Arbeitsstätte einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis bzw. einen tagesaktuellen COVID-19-Test vorlegen.
Justizbeamter fälscht Genesenennachweis
So auch der Kläger, welcher als Justizbeamter bei einem Gericht tätig war. Dieser hatte einen Genesenennachweis vorgelegt, obwohl er bisher nicht an Corona erkrankt war. Nachdem die Fälschung festgestellt wurde, erhielt der Kläger vom Land Berlin nach Anhörung die fristlose Kündigung.
Forderung nach Entschädigung
Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage wurde nun vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen. Die Nachweispflicht dient dem Gesundheitsschutz aller Menschen im Gericht. Diesem Schutz komme eine besondere Bedeutung zu. Eine Umgehung mit gefälschtem Nachweis ist daher eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten. Dieser Umstand sollte dem Justizbeamten ohne Weiteres bekannt sein. Eine vorherige Abmahnung war daher nicht notwendig, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis seit drei Jahren Bestand hatte
Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.04.2022, 58 Ca 12302/21