Ist der Kinderwunsch groß und es liegt eine Zeugungsunfähigkeit des Partners vor, so besteht heutzutage die Möglichkeit der künstlichen Befruchtung. Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin nun für solch eine Maßnahme, so sind daraus resultierende Fehlzeiten selbst zu verantworten und begründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das entschieden die Richter des BAG.
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Der Fall – Künstliche Befruchtung mit Krankenschein
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Die Klägerin, Erzieherin in einer Kindertagesstätte, unterzog sich aufgrund der eingeschränkten Zeugungsfähigkeit des Partners einer In-Vitro-Fertilisation. Sie setzte den Arbeitgeber davon zwar nicht in Kenntnis, legte ihm aber mehrfach Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, worauf er den Lohn weiterzahlte. Als dieser dann erfuhr, dass die Fehlzeiten womöglich auf die künstliche Befruchtung zurückzuführen sind, forderte er die bereits gezahlten Leistungen im Krankheitsfall zurück.
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Das BAG entscheidet: Zeugungsunfähigkeit des Partners ist keine Krankheit
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Die Richter des BAG gaben der Forderung des Arbeitgebers Recht. Sie sehen in der Zeugungsunfähigkeit des Partners keine Krankheit, da bei der Klägerin keine körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert durch den unerfüllten Kinderwunsch festzustellen seien. Ebenso sind, nach Auffassung des Gerichts, die mit der In-vitro-Fertilisation vorgenommenen Eingriffe und Maßnahmen keine Heilbehandlungen, die zur Behebung einer schon vor der künstlichen Befruchtung bestehenden Krankheit der Klägerin erforderlich gewesen wären und möglicher Weise Arbeitsunfähigkeit verursachen. Außerdem ist eine Heilbehandlung nur für die Arbeitnehmerin selbst anzuwenden und nicht für einen Dritten.
Des Weiteren erlischt der Anspruch, da das Merkmal „unverschuldet“ hier nicht greift. Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden. „Wird durch eine In-vitro-Fertilisation willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeigeführt, ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG ausgeschlossen. Ein Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation, die nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung vorgenommen wird, eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung auftritt, mit deren Eintritt nicht gerechnet werden musste.“
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