Im Falle der 1,58 m großen Klägerin sah das VG Schleswig-Holstein das Gleichbehandlungsgesetz verletzt, als die Bundespolizei die Juristin aufgrund ihrer Körpergröße vom Bewerbungsverfahren ausschloss und sprach der Frau eine Entschädigung zu.
Die Klägerin bewarb sich als Volljuristin – mit beiden juristischen Staatsexamina – für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Dort wurde sie jedoch aufgrund der Mindestkörperlängenanforderungen mit einer Größe von 1,58 m als Bewerberin gar nicht erst berücksichtigt, da die Bundespolizei ein Mindestmaß von 1,63 m bei Frauen und 1,65 m bei Männern vorsieht.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die verschiedenen, prozentual stark unterschiedlichen Mindestgrößen nicht berechtigt sind. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – demnach hat die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG.
Binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht kann wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen das Urteil Berufung eingelegt werden.
Urteil vom 26.03.2015, Az.: 12 A 120/14