Urteil

Ist die Begehung einer Straftat während der Freizeit ein Kündigungsgrund?

Begeht ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit eine Straftat, kann das den Arbeitgeber an dessen Zuverlässigkeit und Integrität zweifeln lassen. Doch ist eine Kündigung aus diesem Anlass heraus überhaupt zulässig?

Nein, grundsätzlich rechtfertigt eine Straftat, die während der Freizeit begangen wurde, keine Kündigung. Denn bei unserer Freizeit handelt es sich um eine rein private Angelegenheit, die im Regelfall vom Arbeitsverhältnis unabhängig betrachtet wird. Anders ist es jedoch, wenn die Straftat nicht nur das Opfer und die Öffentlichkeit, sondern auch die Arbeit betrifft – z. B. wenn Arbeitsmittel wie beispielsweise der Dienstwagen in die Straftat verwickelt ist, Kollegen beleidigt werden oder der Arbeitnehmer als Grund für die Straftat einen zu geringen Lohn angibt. In Fällen wie diesen ist auch eine fristlose oder ordentliche Kündigung durchaus zulässig.

Eine Ausnahme stellen Angestellte des öffentlichen Dienstes dar, da von diesen ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Integrität vorausgesetzt wird. Handelt ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit beispielsweise mit Drogen, ist durchaus fraglich, ob dieser noch mit den Aufgaben des öffentlichen Dienstes betraut werden kann.

Zwar kommt ohne den bereits erwähnten Bezug zur Arbeit keine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, doch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kann eine außerdienstlich begangene Straftat zu einem Eignungsmangel führen und somit eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014, Az. 2 AZR 684/13).