Bei Behördenschließtagen kann der Dienstherr seine Beamte nicht dazu verpflichten, diese freien Tage von ihrem Urlaubskonto zu nutzen. So entschied das Verwaltungsgericht Potsdam mit einem Urteil vom 21. August 2019.
Brückentage als Schließtage – auf Kosten des Urlaubskontos
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Geklagt hatte ein Beamter, welcher eine neue Regelung des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) nicht hinnehmen wollte. Die Hausleitung des MIK hatte im Januar 2018 eine Befragung der dort Beschäftigten zur Einführung von Schließtagen an „Brückentagen“ durchgeführt. Es sprachen sich 64% grundsätzlich für und 36% gegen solche Schließtage aus. Nach Zustimmung des Personalrates teilte die Hausleitung mit, dass das Ministerium an 4 Tagen im Jahr 2018 geschlossen bleibt. Dafür sollten antragslos Urlaubstage von den Urlaubskonten der Beschäftigten abgebucht werden. Der Nutzen von (Gleit-)Zeitguthaben sollte zudem auf Antrag möglich sein.
Dienstherr muss Brückentage auf „eigene Kosten“ tragen
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Die dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam hatte Erfolg.
Zwar dürfe ein Dienstherr im Rahmen seines allgemeinen Organisationsrechts Anordnungen zu Schließtagen erlassen. Doch darf dies nicht zum Nachteil der Beamten erfolgen. Denn ein solcher Verzicht des Dienstherrn auf Leistung seiner Beschäftigten entbindet ihn nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidungen das geltende Recht zu beachten. Nach geltendem Recht kann Beamten Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden. Entscheidet sich der Dienstherr also für den Verzicht auf Leistung seiner Angestellten, dann muss dies auf eigene Kosten geschehen. Unabhängig davon sei eine Erholungsurlaubsanordnung auch nicht für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb erforderlich. Denn es besteht im MIK eine Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit, nach der Beschäftigte auf Wunsch auch samstags arbeiten dürften, und zwar unabhängig davon, wie viele weitere Bedienstete sich insgesamt an den Samstagen zum Dienst einfinden.
Quelle: ArbG Aachen 8. Kammer, Entscheidung vom 25.02.2019, 8 BVGa 3/19