Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Bruttoentgeltliste – Namen dürfen nicht anonymisiert werden

Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Bruttoentgeltliste – Namen dürfen nicht anonymisiert werden

Das Recht des Betriebsrates auf Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Gründe dafür können zum Beispiel die Überprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sein. Doch muss diese Liste auch die Namen der Beschäftigten enthalten oder darf sie, zum Beispiel aus datenschutzrechtlichen Gründen, vom Arbeitgeber anonymisiert übermittelt werden?

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Betriebsrat fordert Einsicht in Bruttogehaltsliste

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Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Hamm beschäftigten. Antragsteller ist der im Klinikum der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Dieser hatte einen Betriebsausschuss eingerichtet. Bisher hatte die Arbeitgeberin sogenannte Personenstandsmeldungen erstellt, in die der Betriebsrat Einsicht nahm. Diese beinhalteten Bruttolohn- und Gehaltstabellen. Nach Kündigung des (Mantel-)Tarifvertrags mit der Gewerkschaft ver.di wurde dies jedoch nicht weitergeführt. Dies monierte der Betriebsrat mit einem Schreiben. Die Arbeitgeberin gab an, dass solche Meldungen nicht mehr geführt werden und bot dem Betriebsrat Einsichtnahme in die Bruttogehaltsliste an. Diesen Termin konnte der Betriebsrat jedoch nicht wahrnehmen, da der Vorsitzende wegen Urlaub abwesend war.

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Nach Beschlussverfahren – Einsicht in anonymisierte Bruttoentgeltliste

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Die danach geführten Telefonate und Nachfragen zu einer erneuten Einsichtnahme durch den Betriebsrat waren erfolglos. Der Betriebsrat stellte daraufhin Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens. Nach dem erstinstanzlichen Gütetermin legte die Arbeitgeberin eine anonymisierte Bruttoentgeltliste vor. Diese enthielt zwar Personalstammdaten und Angaben zu Grundgehalt, weiteren Vergütungsbestandteilen und Zulagen, nicht jedoch Name und Vorname. Als Begründung wurden unter anderem Datenschutzgründe vorgebracht.

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Überprüfung von Ungleichbehandlung oder Gruppenbildung durch den Betriebsrat

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Dies wiederrum bemängelte der Betriebsrat und hielt am Verfahren fest. Zur Begründung gab er an, dass neben den enthaltenen Angaben der Liste auch die Vor- und Nachnamen der jeweils betroffenen Beschäftigten ersichtlich sein müssten. Nur so könne er feststellen, nach welchen Grundsätzen die Arbeitgeberin – insbesondere nach Kündigung der maßgeblichen Tarifverträge – Lohnerhöhungen oder Sonderzahlungen gewähre, was ggf. ein Mitbestimmungsrecht wegen der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen begründe. Außerdem gehöre es zu den Aufgaben des Betriebsrates, Diskriminierung und/oder sonstige Benachteiligungen zu verhindern. Er muss überprüfen können, ob hier ggf. eine Ungleichbehandlung vorliege oder eine Gruppenbildung, die Mitbestimmungsrechte auslöse.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin vor dem LAG hatte keinen Erfolg.

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Gericht gibt Betriebsrat Recht

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Zur Begründung: Die zur Einsichtnahme vorzulegenden Bruttoentgeltlisten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG müssen auch Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten, auch wenn im BetrVG dazu keine ausführliche Regelung getroffen wurde. Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige der Betriebsrat Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, „um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob insoweit ein Zustand innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit existiert oder nur durch eine andere betriebliche Lohngestaltung erreicht werden kann“.

Der Datenschutz stehe auch nicht dieser Angabe entgegen, „da Art. 6 DSGVO insofern beschreibt, dass eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der für die Datenverarbeitung Verantwortliche unterliegt.“

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Quelle: LAG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017, 7 TabV 43/17

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