Mindestlohn Nachtzuschlag Berechnung Zuschlag

Mindestlohn ist Grundlage für Nachtzuschläge und Feiertage

Eine gute Nachricht für alle Schichtarbeiter: Die Richter des BAG entschieden am 20.09.2017, dass bei der Berechnung von Nachtzuschlägen und Feiertagszuschüssen nicht der tatsächliche Stundenverdienst heranzuziehen ist, sondern das der Mindestlohn i.H. v. 8,50 Euro (derzeit 8,84 Euro) die untere Berechnungsbasis darstellt.

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Der Fall: Klage um Berechnung des tariflichen Nachtzuschlages

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Die Klägerin, Montagearbeiterin bei einer kleinen Kunststofftechnikfirma mit 80 Beschäftigten und Mitglied der IG-Metall, erhielt im Januar 2015 den vertraglich (Manteltarifvertrag) vereinbarten Bruttostundenlohn i. H. v. 7,00 Euro und zusätzliche eine Zulage nach MiLoG, um so den Stundenlohn auf den Mindeststundenlohn aufzustocken. Bei der Berechnung der Vergütung für einen Feiertag, einen Urlaubstag sowie für den Nachtarbeitszuschlag legte die Beklagte nicht den Mindestlohn zu Grunde, sondern den niedrigeren vertraglichen Stundenlohn.

Daraufhin forderte die Klägerin eine Vergütung aller im Jahr 2015 geleisteten Arbeits- Urlaubs und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro sowie die Nichtanrechnung ihres Urlaubsgeldes auf den Mindestlohn.

Die Richter gaben der Klägerin Recht. Nach dem sogenannten Entgeltausfallprinzip (Grundlage dafür ist § 2 Abs. 1 EFZG) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zahlen. Laut den Richtern gilt dies auch im Falle des MiLoG. Die Anwendung des niedrigeren Arbeitslohnes scheidet dabei aus.

Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssen ebenfalls auf der Grundlage des Mindestlohns berechnet werden. Sie sind Teil des tatsächlichen Stundenverdienstes im Sinne des Manteltarifvertrages. Auch besteht keine Möglichkeit auf die Anrechnung des gezahlten Urlaubsgeldes auf den Mindestlohn, da laut MTV ein eigenständiger Anspruch darauf besteht und es sich nicht um ein Entgelt für geleistete Arbeit handelt.

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Quelle: BAG 10 AZR 171/16 vom 20.09.2017