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Nicht überall herrscht ein vertrauensvolles Betriebsklima, Personalgespräche können da schnell einmal zum Spießrutenlauf werden. Daher denkt sich vielleicht der ein oder andere, wäre eine Aufnahme des Gespräches mit dem Handy die beste Vorsorge für spätere Konflikte oder vielleicht sogar Beweismittel im Kündigungsprozess.
Doch dem ist nicht so. Im Gegenteil – wer heimlich sein Personalgespräch aufzeichnet, der riskiert eine fristlose Kündigung.
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Dem heimlichen Mitschnitt folgt die fristlose außerordentliche Kündigung
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Ein langjähriger Arbeitnehmer wurde aufgrund des Vorwurfes, er habe Kollegen beleidigt und eine weitere Kollegin verbal bedroht, zu einem Personalgespräch mit Arbeitgeber und Betriebsrat eingeladen. Schon einige Monate zuvor hatte es seinerseits Attacken gegen Kollegen gegeben. In einer E-Mail hatte er diese als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet, worauf eine Abmahnung folgte.
Nun erfuhr die Arbeitgeberin mehrere Monate nach dem Personalgespräch vom heimlichen Mitschnitt des Gespräches und sprach deshalb eine fristlose außerordentliche Kündigung aus. Im späteren Kündigungsrechtsstreit gab der Kläger an, er habe nicht gewusst, dass eine Tonaufnahme verboten sei. Sein Telefon habe während des Gespräches offensichtlich auf dem Tisch gelegen.
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Mitschnitt verletzt Persönlichkeitsrechte nach dem Grundgesetz
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Sowohl die Richter das LAG Hessen als auch die Vorinstanz wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Sie sahen die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an, da der heimliche Mitschnitt die Persönlichkeitsrechte der Gesprächsteilnehmer nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Darin enthalten ist auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.
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Trotz Einzelfallentscheidung – Kündigung ist gerechtfertigt
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Bei fristlosen Kündigungen sind dennoch die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Daher hätte unter Umständen die lange Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren für den Kläger sprechen können. Doch die Richter sahen hier die Interessen des Arbeitgebers als überwiegend an. Der Arbeitnehmer hätte auf die Aufnahme hinweisen müssen. Außerdem war bereits durch die E-Mail das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt.
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Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2017, 6 SA 137/17
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