XING Profil im Beschäftigungsverbot

Darf eine werdende Mutter ein XING-Profil besitzen?

Das soziale Netzwerk XING ist weit mehr als eine Plattform, um persönliche und berufliche Kontakte zu pflegen. Mit dem richtigen Profil, dem richtigen Bild und interessanten Angaben über eigene berufliche Fähigkeiten kann schnell ein sogenannter „Headhunter“ auf uns aufmerksam werden und es winkt vielleicht der Traumjob.

Es stellt sich aber die Frage, ob der Besitz eines XING-Profils augenscheinlich auch mit einem Jobgesuch gleichzusetzen ist, oder ob das Profil nur für soziale Zwecke genutzt wird.

Kurios wurde es im Juli 2017, als das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Fall zu entscheiden hatte, bei welchem eine Arbeitnehmerin im Beschäftigungsverbot die Vergütung aufgrund eines XING-Profils verwehrt wurde.

XING-Profil führt zu Zweifeln am Beschäftigungsverbot


Die Arbeitnehmerin erhielt im September 2016 von ihrer Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot bis zum Mutterschutz. Damit hat sie weiterhin Anspruch auf ihre Vergütung. Diese wurde aber von der Arbeitgeberin verweigert, da die Arbeitnehmerin ein Nutzerprofil bei XING besaß. Nach Ansicht der Arbeitgeberin sei daher nicht davon auszugehen, dass sie nicht arbeiten könne.

Auch die Richter der ersten Instanz vom Arbeitsgericht Berlin sahen aufgrund des Nutzerprofils einen berechtigten Zweifel am bescheinigten Beschäftigungsverbot. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

Nur die tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit steht einem Beschäftigungsverbot entgegen


Die Richter des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg entschieden zu Gunsten der Klägerin. Der Besitz eines XING-Profils stellt ihrer Meinung nach keinen Umstand dar, der den Schluss zulassen würde, dass das Beschäftigungsverbot unrichtig sei. Es sei einer schwangeren Arbeitnehmerin auch im Beschäftigungsverbot nicht untersagt, sich für eine andere Arbeit zu interessieren.

Ihr steht weiterhin ein Anspruch auf Vergütung bei Beschäftigungsverbot nach § 11 des Mutterschutzgesetzes zu.

 

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2017, 10 Sa 491/17