Anspruch auf Smartphone für Interessenvertretung

Anspruch der Interessenvertretung auf eigenes Smartphone – so unterschiedlich entscheiden die Gerichte

Die Interessenvertretung soll Mitarbeitern in vielen Belangen zur Seite stehen und muss somit eine Sprechzeit gewährleisten. Gibt es allerdings mehrere Außenstellen oder Schichtarbeit, ist es schwierig, einen gemeinsamen Termin zu finden. Ein kurzer Anruf beim Betriebsrat oder eine E-Mail ist hierbei oftmals der einzige Weg, um Belange zu klären.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Interessenvertretung einen Anspruch auf ein dienstliches Smartphone hat, oder ob sie, bei der Erledigung ihrer Aufgaben, auf das private Telefon zurückgreifen muss.

In zwei Fällen aus dem vergangenen Jahr war diese Frage gerichtlich zu klären und die Richter entschieden auf unterschiedliche Weise.

Der erste Fall: Betriebsrat eines Krankenhauses fordert Smartphone für bessere Erreichbarkeit


 

Der Betriebsrat eines Krankenhauses mit mehreren Außenstellen und Schichtarbeit hatte vom Arbeitgeber die Überlassung eines Smartphones des Modells Samsung Galaxy XCover oder Samsung Galaxy S3 Neo gefordert. Als Begründung dafür führte er an, dass er beim Besuch der diversen Außenstellen eine Erreichbarkeit gewährleisten müsse. Aufgrund der Weigerung des Arbeitgebers stellte der Betriebsrat einen Antrag bei Gericht.

Die Fuldaer Arbeitsrichter wiesen den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Außenstellen über einen Festnetzanschluss und Computer mit Internetzugang verfügen und somit eine Erreichbarkeit gewährleistet ist. Dagegen legte der Betriebsrat eine Beschwerde ein.

Das Landesarbeitsgericht in Hessen entschied dann aber zu Gunsten des Betriebsrates. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört, nach Ansicht der Richter, auch das internetfähige Mobiltelefon.

Als Begründung führten die Richter an, dass beim Besuch der Außenstellen, der Betriebsrat eine Erreichbarkeit für seine Mitarbeiter gewährleisten muss. Ist er nicht im BR-Büro ansprechbar, so kann er dann per Handy kontaktiert werden. Ebenso verhält es sich mit den Schichtarbeitern. Denn der freigestellte Betriebsratsvorsitzende muss im Schichtdienst arbeitende Kollegen teilweise in den Abendstunden oder am Wochenende anrufen. Zudem benötigt er in diesem Zusammenhang auch Zugriff auf seinen digitalen Terminkalender, wenn es zu Terminabsprachen kommt sowie auf Dienstpläne, welche in der EDV hinterlegt sind. Dafür ist ebenfalls ein mobiler Internetzugang erforderlich. Eine Verpflichtung, private Geräte einzusetzen, bestehe zudem nicht.

Auch wenn die Richter in diesem Fall positiv für den Betriebsrat entschieden, gibt es gegenteilige Urteile.

 

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern, hatte im Oktober 2017 in einer ähnlichen Frage zu entscheiden.

Der zweite Fall: Schwerbehindertenvertretung einer Polizeidienststelle fordert Smartphone 


Die SBV einer Polizeidienststelle beantragte aufgrund von Außen- und Schichtdienst ein Smartphone. Andernfalls sei die Kontaktaufnahme mit den Vertrauenspersonen für die betroffenen Mitarbeiter schwierig. Der Dienstherr sah hingegen den bestehenden Festnetzanschluss und den PC mit Internetzugang als ausreichend an. Ein Antrag der SBV beim Arbeitsgericht Schwerin wurde zurückgewiesen, wogegen die SBV eine Beschwerde beim zuständigen LAG einreichte.

Aber auch die Richter des LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigten die Entscheidung der Schweriner Richter. Nach ihrer Ansicht genüge der vorhandene Festnetzanschluss für eine Kontaktaufnahme. Die eingeschränkte Erreichbarkeit aufgrund der Außendienst- und Schichtarbeit sei weniger problematisch, da Beschäftigte die Bitte um ein Gespräch auch in einer E-Mail bzw. als Sprachnachricht auf den Anrufbeantworter oder direkt in der Dienststelle hinterlassen können.

Ein Mobiltelefon gewährleiste keine bessere Erreichbarkeit. Vielmehr ist nach Auffassung der Richter zu beachten, dass bei Außendiensttätigkeiten oftmals der persönliche Rahmen für ein vertrauensvolles Gespräch fehle bzw. ein Telefonat die Wahrnehmung des Streifendienstes beeinträchtigen könnte.

Außerdem benötige die SBV auch keinen weiteren mobilen Internetzugang. Der Zugang über den dienstlichen PC reiche vollkommen aus, um die Beschäftigten sach- und fachgerecht zu unterstützen.

Quellen: LAG Hessen, Beschluss vom 13.3.2017, 16 TaBV 212/16 sowie LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.10.2017, 5 TaBV 9/17